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Experten-Antwort

Betriebsrente mit privaten Beiträgen auch Gläubigergeschützt?

von B Kohm08.06.2016 | 17:12
1398 Ansichten
11 Antworten
Ich möchte nach meinem Jobwechsel meine Betriebsrente mit eigenen Beiträgen weiterbesparen, da mein neuer Arbeitgeber diese nur zu seinen schlechteren Bedingungen und Konditionen weiterführen will. Sind die dann mit privaten Geld erworbenen Ansprüche aus der fortgeführten Betriebsrente auch insoweit - wie bei einer richtigen Betriebsrente - vor Gläubigerzugriffen geschützt und werden beim Arbeitslosengeld II nicht angerechnet? Oder ist das dann insoweit nicht mehr betriebliche Altersvorsorge und quasi ungeschütztes Vermögen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 09.06.2016 | 09:33

Hallo B Kohm,

leider können wir im Forum der gesetzlichen Rentenversicherung keine Auskünfte zum Gläubigerschutz geben.

10 Antworten

Schorscham 08.06.2016 | 19:17
Gebildetes Kapital zur privaten Altersvorsorge gehört für Alg2-Anspruchsberechtigte zum geschützten Vermögen, sofern es 750 Euro pro Lebensjahr nicht übersteigt. Dass es allerdings auch vor dem Zugriff anderer Gläubiger geschützt ist, halte ich für unwahrscheinlich. MfG
Onkel Ottoam 08.06.2016 | 19:19
Alles was über dem Pfändungsatz liegt, wird angerechnet, egal ob DRV-Rente oder Betriebsrente. Und bei Alg II natürlich auch. Ausgenommen sind lediglich Renten nach dem OEG.
Onkel Ottoam 08.06.2016 | 19:50
Tante Olga schrieb

So ein Unsinn. Solange die individuellen Freibeträge nicht überschritten werden, wird es bei AlgII-Bezug nicht angerechnet!

Und bei Alg II natürlich auch. Ausgenommen sind lediglich Renten nach dem OEG.
So ein Unsinn. Solange die individuellen Freibeträge nicht überschritten werden, wird es bei AlgII-Bezug nicht angerechnet!
Ich habe damit den laufenden Rentenbezug gemeint, nicht das Kapital im Schonvermögens- Bereich. Sobald eine monatliche Rentenzahlung zufließt, wird das angerechnet. Genau wie auch Kapitalerträge im Alg II angerechnet werden.
Herr Peveling am 08.06.2016 | 21:13
Falls man nach einem Wechsel des Arbeitgebers die Einzahlungen mit eigenen Beiträgen fortführt, gelten die daraus erworbenen Ansprüche als "private Vorsorge" im Sinne des SGB II und nicht mehr als betriebliche Altersversorgung. Diese neuen Ansprüche werden auf die die Höchstbeträge für das Schonvermögen in § 12 SGB II angerechnet. Wer also zusätzlich eine private Lebensversicherung bespart, muss aufpassen, dass er zusammen mit seiner privat fortgeführten Betriebsrente die Vermögenshöchstbeträge nicht überschreitet. Sonst gilt er im Falle eines Falles womöglich nicht als bedürftig im Sinne des SGB II. Helfen kann da nur, die privat fortgeführte bAV mit Riesterförderung zu versehen (betriebl. Riesterrente). Das kann sich trotz Doppelverbeitragung lohnen, wenn die Betriebsrente z.B. auch Erwerbsminderung oder Hinterbliebenenversorgung einschließt. Andererseits muss man womöglich einen privaten Riestervertrag wg. der Förderhöchstbeträge stillegen.
Herz1952am 08.06.2016 | 21:14
Hallo B Kohm, zum Pfändungsschutz privater Altersvorsorge folgender Link: http://www.akademie.de/wissen/pfaendungsschutz-altersvorsorge-sc… Ist nach Lebensjahren gestaffelt.
Peter S. am 09.06.2016 | 09:23
Betriebsrenten sind nach meiner Auffassung ein Betrug, da die vorsorgenden Bürger ( 6 - 8 Mill. ) durch das GMG-Gesetz von 2004 um einen großen Teil ( 18 - 20% ) ihrer Ersparnisse aus der Direktversicherung gebracht werden und das ohne Vertrauensschutz. Das gilt bei Betriebsrenten, die mit privaten Beiträgen bzw. aus dem Nettoeinkommen angespart werden, erst recht. Denn daraus muss man auch volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in der Rente bezahlen (ungef. 18 %), hat aber keinen rechtlichen Zugriffsschutz. So lange die Politik legalisierten Betrug als rechtens ansieht ist der ein Dummkopf, der sich darauf einlässt
Vor der Renteam 09.06.2016 | 12:59
Peter S. schrieb

Das gilt bei Betriebsrenten, die mit privaten Beiträgen bzw. aus dem Nettoeinkommen angespart werden, erst recht. Denn daraus muss man auch volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in der Rente bezahlen (ungef. 18 %)

[/quote]

Bei einer Direktversicherung hat das BVG 2010 entschieden, dass die GKV auf die privaten Anteile keinen Zugriff hat.

Der Versicherer teilt dann die Ablaufleistung im Verhältnis der Beiträge auf.

Das gilt aber nur, wenn der Vertrag auf den Versicherten umgeschrieben wird.

Bleibt als VN die Firma eingetragen, bleibt es bei der doppelten Verbeitragung.

Bei Pensionskassen ist das noch nicht entschieden; das Verfahren liegt noch in Karlsruhe.

[/quote]

Ganz richtig ist das was Pensionskassen angeht nicht. Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden, dass es bei Pensionskassen bei privaten Einzahlungen bei der Doppelverbeitragung bleibt. Und so wird es zur Zeit auch bei den Krankenkassen gehandhabt. Dagegen hat das VDK Deutschland Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Das kann Jahre dauern, bis da eine Entscheidung kommt. Wobei man sich allerdings als Betroffener keine großen Hoffnungen machen sollte, so die einhellige Meinung von Experten.

Bei einer Direktversicherung hat das BVG 2010 entschieden, dass die GKV auf die privaten Anteile keinen Zugriff hat. Der Versicherer teilt dann die Ablaufleistung im Verhältnis der Beiträge auf. Das gilt aber nur, wenn der Vertrag auf den Versicherten umgeschrieben wird. Bleibt als VN die Firma eingetragen, bleibt es bei der doppelten Verbeitragung. Bei Pensionskassen ist das noch nicht entschieden; das Verfahren liegt noch in Karlsruhe.
Peter S. am 09.06.2016 | 15:11
Vor der Rente schrieb

Bei einer Direktversicherung hat das BVG 2010 entschieden, dass die GKV auf die privaten Anteile keinen Zugriff hat.

Der Versicherer teilt dann die Ablaufleistung im Verhältnis der Beiträge auf.

Das gilt aber nur, wenn der Vertrag auf den Versicherten umgeschrieben wird.

Bleibt als VN die Firma eingetragen, bleibt es bei der doppelten Verbeitragung.

Bei Pensionskassen ist das noch nicht entschieden; das Verfahren liegt noch in Karlsruhe.

Das gilt bei Betriebsrenten, die mit privaten Beiträgen bzw. aus dem Nettoeinkommen angespart werden, erst recht. Denn daraus muss man auch volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in der Rente bezahlen (ungef. 18 %)
Bei einer Direktversicherung hat das BVG 2010 entschieden, dass die GKV auf die privaten Anteile keinen Zugriff hat. Der Versicherer teilt dann die Ablaufleistung im Verhältnis der Beiträge auf. Das gilt aber nur, wenn der Vertrag auf den Versicherten umgeschrieben wird. Bleibt als VN die Firma eingetragen, bleibt es bei der doppelten Verbeitragung. Bei Pensionskassen ist das noch nicht entschieden; das Verfahren liegt noch in Karlsruhe.
Ganz richtig ist das was Pensionskassen angeht nicht. Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden, dass es bei Pensionskassen bei privaten Einzahlungen bei der Doppelverbeitragung bleibt. Und so wird es zur Zeit auch bei den Krankenkassen gehandhabt. Dagegen hat das VDK Deutschland Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Das kann Jahre dauern, bis da eine Entscheidung kommt. Wobei man sich allerdings als Betroffener keine großen Hoffnungen machen sollte, so die einhellige Meinung von Experten.
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