Hallo B Kohm,
leider können wir im Forum der gesetzlichen Rentenversicherung keine Auskünfte zum Gläubigerschutz geben.
So ein Unsinn. Solange die individuellen Freibeträge nicht überschritten werden, wird es bei AlgII-Bezug nicht angerechnet!
Ich habe damit den laufenden Rentenbezug gemeint, nicht das Kapital im Schonvermögens- Bereich. Sobald eine monatliche Rentenzahlung zufließt, wird das angerechnet. Genau wie auch Kapitalerträge im Alg II angerechnet werden.Und bei Alg II natürlich auch. Ausgenommen sind lediglich Renten nach dem OEG.So ein Unsinn. Solange die individuellen Freibeträge nicht überschritten werden, wird es bei AlgII-Bezug nicht angerechnet!
Und bei Alg II natürlich auch. Ausgenommen sind lediglich Renten nach dem OEG.
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So ein Unsinn. Solange die individuellen Freibeträge nicht überschritten werden, wird es bei AlgII-Bezug nicht angerechnet!
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Ich habe damit den laufenden Rentenbezug gemeint, nicht das Kapital im Schonvermögens- Bereich. Sobald eine monatliche Rentenzahlung zufließt, wird das angerechnet. Genau wie auch Kapitalerträge im Alg II angerechnet werden.
Das gilt bei Betriebsrenten, die mit privaten Beiträgen bzw. aus dem Nettoeinkommen angespart werden, erst recht. Denn daraus muss man auch volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in der Rente bezahlen (ungef. 18 %)
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Bei einer Direktversicherung hat das BVG 2010 entschieden, dass die GKV auf die privaten Anteile keinen Zugriff hat.
Der Versicherer teilt dann die Ablaufleistung im Verhältnis der Beiträge auf.
Das gilt aber nur, wenn der Vertrag auf den Versicherten umgeschrieben wird.
Bleibt als VN die Firma eingetragen, bleibt es bei der doppelten Verbeitragung.
Bei Pensionskassen ist das noch nicht entschieden; das Verfahren liegt noch in Karlsruhe.
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Ganz richtig ist das was Pensionskassen angeht nicht. Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden, dass es bei Pensionskassen bei privaten Einzahlungen bei der Doppelverbeitragung bleibt. Und so wird es zur Zeit auch bei den Krankenkassen gehandhabt. Dagegen hat das VDK Deutschland Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Das kann Jahre dauern, bis da eine Entscheidung kommt. Wobei man sich allerdings als Betroffener keine großen Hoffnungen machen sollte, so die einhellige Meinung von Experten.
Bei einer Direktversicherung hat das BVG 2010 entschieden, dass die GKV auf die privaten Anteile keinen Zugriff hat.
Der Versicherer teilt dann die Ablaufleistung im Verhältnis der Beiträge auf.
Das gilt aber nur, wenn der Vertrag auf den Versicherten umgeschrieben wird.
Bleibt als VN die Firma eingetragen, bleibt es bei der doppelten Verbeitragung.
Bei Pensionskassen ist das noch nicht entschieden; das Verfahren liegt noch in Karlsruhe.
Ganz richtig ist das was Pensionskassen angeht nicht. Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden, dass es bei Pensionskassen bei privaten Einzahlungen bei der Doppelverbeitragung bleibt. Und so wird es zur Zeit auch bei den Krankenkassen gehandhabt. Dagegen hat das VDK Deutschland Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Das kann Jahre dauern, bis da eine Entscheidung kommt. Wobei man sich allerdings als Betroffener keine großen Hoffnungen machen sollte, so die einhellige Meinung von Experten.Das gilt bei Betriebsrenten, die mit privaten Beiträgen bzw. aus dem Nettoeinkommen angespart werden, erst recht. Denn daraus muss man auch volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in der Rente bezahlen (ungef. 18 %)Bei einer Direktversicherung hat das BVG 2010 entschieden, dass die GKV auf die privaten Anteile keinen Zugriff hat. Der Versicherer teilt dann die Ablaufleistung im Verhältnis der Beiträge auf. Das gilt aber nur, wenn der Vertrag auf den Versicherten umgeschrieben wird. Bleibt als VN die Firma eingetragen, bleibt es bei der doppelten Verbeitragung. Bei Pensionskassen ist das noch nicht entschieden; das Verfahren liegt noch in Karlsruhe.
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