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Beurteilung RV-Pflicht Studenten

von Monika Hermann06.09.2010 | 08:57
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Liebes Expertenteam, folgender Fall liegt uns vor: Eine deutsche Studentin lässt sich für dass SS-Semester 2010 beurlauben, weil sie in Frankreich ein Auslandssemester absolvieren möchte. Die Studentin ist bei uns auf 20 Stunden-Basis beschäftigt. Nachdem in Frankreich andere Semesterferein gelten, war das Auslandssemester bereits am 31.05.10 beendet. Bei uns endet das SS aber erst Ende Juli. Die Studentin hat bei uns ab 01.06.10 ihre studentische Tätigkeit wieder aufgenommen (weil Semester-Ende in Frankreich bereits 31.05.10) . Wie ist der Fall zu beurteilen? Kommt hier das neue Rundschreiben vom 11.05.10 (RS 2010/240) der GKV zum Tragen? Wenn ja gilt das nur für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit? Ist die Studentin vom 01.06.10 bis 30.07.10 weiterhin nur RV-pflichtig zu schlüsseln? Oder ist sie, da in Deutschland nur das Urlaubssemester gilt, voll in allen Zweigen pflichtig? Dieses Problem der Überschneidungen werden wir in Zukunft wohl öfters haben, da viele Studenten das eine oder andere Auslandssemester machen. Mit freundlichen Grüßen Monika Hermann

2 Antworten

RFnam 06.09.2010 | 13:13
Studium und daneben die Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sind zunächst zwei verschiedene Sachverhalte. --------------------------------------------------------- Für eine versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung sind die üblichen Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. --------------------------------------------------------- Für die Anerkennung als Anrechnungszeit (AZ) beginnt ein Studium mit der Immatrikulation und endet mit der Übergabe des Abschlusszeugnisses. Nachgewiesene Auslandssemester sowie die üblichen Semesterferien unterbrechen die Studienzeit nicht. Allerdings wird bei einer späteren Kontoklärung durch den Rentenversicherungsträger durch Versendung eines Fragevordruckes geprüft, ob während einer versicherungspflichtigen Tätigkeit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der AZ vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn der überwiegenden Zeitaufwand auf das Studium fiel. Somit ist es möglich im Versicherungskonto parallel zum Studium Entgelte zu speichern.
W*lfgangam 06.09.2010 | 22:04
Hallo RFn, Sie haben die Frage eines 'Arbeitgebers' richtig gelesen ..und nicht die einer Versicherten, die die Hochschulausbildung neben Pflichtbeiträgen angerechnet haben möchte und Erklärung bittet, was Beitrags-, was Anrechnungszeit ist und deren Folgewirkung ? HIER kümmert die Kontenklärung des 'Patienten' herzlich wenig, sondern eher die melderechtlich 'richtige' Vorgehensweise in diesen Fällen. Gruß w. ...lesen - verstehen - wissen/recherchieren - und dann antworten. Ich gebs zu, auch meine Finger sind manchmal zu weit vom Bregen entfernt, als dass ich rechtzeitig gegensteuern könnte ;-)) Rat an Monika: wenn Expertenrat trödelt, im Form der Krankenversicherung/Einzugsstelle nachfragen: http://www.aok-business.de/foren/expertenforum/baum-anzeigen.php
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