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Experten-Antwort

Bewerben trotz eingereicht er Klage auf Erwerbsminderung Rente

von Pipi05.03.2026 | 14:12
275 Ansichten
12 Antworten
Bei mir wurde Klage auf EM eingereicht auf Grund einer Fibromyalgie, kann ich mich trotzdem bewerben bewerben? Ich bekomme kein ALG oder Bürgergeld .

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 06.03.2026 | 06:37

Eine laufend ausgeübte Beschäftigung kann sich durchaus auf ein Entscheidungsverfahren bezüglich der Erwerbsminderung auswirken.

Wenn Sie vor Gericht behaupten nur unter 3 Stunden täglich arbeiten zu können, aber tatsächlich darüber hinaus arbeiten, wird das Gericht die Klage in den meisten Fällen zu Ihren Ungunsten entscheiden. Ob eine Fibromyalgie an sich ausreicht um eine Erwerbsminderung zu erhalten, kann natürlich nicht in diesem Forum geklärt werden.

11 Antworten

Sam 05.03.2026 | 14:33
Was ist der Sinn der Sache? Begehren Sie nun eine Rente oder wollen Sie arbeiten? 🤔
Lizam 05.03.2026 | 14:40
Bei Fibro wird in aller Regel abgelehnt. Sie dürfen sich bewerben
Pepeam 05.03.2026 | 15:00
Fibrosimulgie reicht in den wenigsten Fällen für eine EM-Rente. Eigentlich sind Sie ein gutes Beispiel hierfür wegen Ihrem Bewerbungsbegehren.
FMS am 05.03.2026 | 15:01
Fibromyalgie ist keine Verrentungadiagnose, erst recht nicht ohne weitere schwerwiegende Einschränkungen, dann läßt FMS im Hintergrund. Die Gerichte lehnen hier fast durchweg ab, also sollten Sie die Erwerbstätigkeit in den Vordergrund stellen
Was wollen Sie?am 05.03.2026 | 15:39
Natürlich können und dürfen Sie sich bewerben. Ob das hilfreich ist für Ihre Klage vor dem Sozialgerict, ist eine ganz andere Frage. Denn wenn Sie wieder -womöglich sogar 6 Stunden oder mehr- arbeiten, wird es mit der EM-Rente ziemlich sicher nichts. Und die neue Beschäftigung dürfen Sie vor Gericht natürlich nicht verschweigen
KTam 05.03.2026 | 15:46
Ich würde das nicht machen, Sie beweisen dem Gericht damit das Sie arbeiten können...
Michelam 05.03.2026 | 16:11
Nehmen Sie einen Minijob an ....da passiert nichts....außerdem beziehen Sie ja sonst noch Einkommen von Ihrem Partner.....Bedarfsgemeinschaft.....mehr sollten Sie nicht wagen....da die Chancen wie die Meisten hier schreiben bei Ihrer Diagnose eh scheinbar selten zu einer EWR führen....was streben Sie eigentlich an Voll oder Halb......wie dem auch sei .....wenn Sie sich dem Arbeistmarkt zu Verfügung stellen....geht das in die Hose! Der freundliche Michel
SGam 06.03.2026 | 04:09
Wenn Sie den Klageweg gehen, sollten Sie doch einen Rechtsbeistand haben, mit dem Sie Ihr Vorhaben absprechen sollten.
Nicht zwingendam 06.03.2026 | 08:35
SG schrieb

Wenn Sie den Klageweg gehen, sollten Sie doch einen Rechtsbeistand haben, mit dem Sie Ihr Vorhaben absprechen sollten.

Ein Rechtsbeistand ist in erster Instanz keine Pflicht
Oh Mannam 06.03.2026 | 08:51
Nicht zwingend schrieb

Ein Rechtsbeistand ist in erster Instanz keine Pflicht

Hat ja auch niemand behauptet, oder? Wer in ein Klageverfahren ohne Rechtsbeistand geht, dem ist sowieso nicht zu helfen.
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