1. Die Pflegebedürftigkeit und deren Umfang können regelmäßig durch einen Bescheid des jeweiligen Leistungsträgers nachgewiesen werden.
2. Die Kinderberücksichtigungszeit wird bis zum 10. Lebensjahr des Kindes angerechnet. Eine gleichzeitige Anerkennung einer Pflegeberücksichtigungszeit daneben hätte rentenrechtlich keine Bedeutung. Von daher erübrigt sich den Pflegeumfang für diesen Zeitraum zu ermitteln.