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Experten-Antwort

Bewertung EM-Zurechnungszeit als Anrechnungszeit für Altersrente

von Berechnung Altersrente 03.02.2024 | 10:57
330 Ansichten
13 Antworten
Folgende Ausgangssituation: nach dem Bezug einer befristeten EM-Rente mit einer Gesamtdauer von z.B. 8 Jahren wird wieder Teil- oder auch Vollzeit gearbeitet für mehr als zwei Jahre, bevor man in die Altersrente geht. Dann gilt ja für die Altersrente nicht mehr der Bestandsschutz nach §88 SGB 6. Wie geht dann die EM-Rentenbezugszeit in die Entgeltpunkt-Berechnung für die Altersrente ein? Es heißt ja immer, aus der Zurechnungszeit wird dann eine Anrechnungszeit. Werden einfach die erhaltenen Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit der achtjährigen EM-Rente hinzuaddiert für die Altersente oder erfolgt eine Neubewertung dieser Zurechnungs-Entgeltpunkte, und falls ja, auf welche Weise?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 05.02.2024 | 12:48

Seit 2014 gab es Verbesserungen bei Erwerbsminderungsrenten. Diese galten allerdings nur für Versicherte, die neu in Rente gegangen sind. Die Verbesserungen erfolgten durch eine Verlängerung der sogenannten Zurechnungszeit. Bei Rentenzugängen ab 1. Juli 2014 endete die Zurechnungszeit nicht mehr bereits mit dem vollendeten 60., sondern erst mit dem vollendeten 62. Lebensjahr. Diejenigen, die erstmalig eine Erwerbsminderungsrente erhielten, wurden dadurch so gestellt, als hätten sie mit dem Durchschnitt ihres bisherigen Einkommens bis zum 62. statt wie vorher bis zum 60. Geburtstag weitergearbeitet. Das heißt, es wurden zusätzliche Zeiten berücksichtigt, für die keine Beiträge gezahlt wurden.

2018 wurde beschlossen, die Zurechnungszeit bei Rentenneuzugängen schrittweise um weitere drei Jahre zu verlängern. Diese Regelung wurde 2019 durch eine Verlängerung der Zurechnungszeit in einem Schritt auf 65 Jahre und acht Monate ersetzt. Seit 2020 ist die Zurechnungszeit für Rentenneuzugänge an die jeweils aktuelle Regelaltersgrenze gekoppelt. Sie steigt bis 2027 in jedem Jahr um einen Monat, danach jährlich um zwei Monate. Dieser Prozess endet im Jahr 2031, wenn die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht ist.

12 Antworten

gut überlegenam 03.02.2024 | 11:36
Wenn Sie vor ca. acht Jahren eine EM-Rente bewilligt bekommen hatten, dann galt eine Zurechnungszeit bis zum 62. Lj. Und wenn also zwischen dem EM-Rentenbeginn und der Altersrente mehr als zwei Jahre liegen, dann wird alles neu berechnet. Und die acht Jahre Rentenbezugszeit werden auch neu bewertet. Wenn danach noch Zurechnungszeiten gewesen wären, sind die weg. Die werden nicht zu einer Anrechnungszeit. Worum geht es Ihnen nun genau? Überlegen Sie, ob Sie noch einen Weiterbewilligungsantrag stellen oder doch lieber wieder arbeiten gehen? Was nach acht Jahren 'Zwangspause' sicherlich nicht unbedingt so ganz einfach werden wird, zumindest nicht, wenn dies dann das einzige Einkommen sein soll. Stöbern Sie noch ein bisschen durch das Forum in den Beiträgen der letzten Tage/Wochen, denn es gibt Alternativen. .
Berechnung Altersrenteam 03.02.2024 | 12:14
gut überlegen schrieb

Wenn Sie vor ca. acht Jahren eine EM-Rente bewilligt bekommen hatten, dann galt eine Zurechnungszeit bis zum 62. Lj.

Und wenn also zwischen dem EM-Rentenbeginn und der Altersrente mehr als zwei Jahre liegen, dann wird alles neu berechnet.

Und die acht Jahre Rentenbezugszeit werden auch neu bewertet. Wenn danach noch Zurechnungszeiten gewesen wären, sind die weg. Die werden nicht zu einer Anrechnungszeit.

Worum geht es Ihnen nun genau? Überlegen Sie, ob Sie noch einen Weiterbewilligungsantrag stellen oder doch lieber wieder arbeiten gehen? Was nach acht Jahren 'Zwangspause' sicherlich nicht unbedingt so ganz einfach werden wird, zumindest nicht, wenn dies dann das einzige Einkommen sein soll. Stöbern Sie noch ein bisschen durch das Forum in den Beiträgen der letzten Tage/Wochen, denn es gibt Alternativen.

.

Danke für die Rückmeldung. Es geht mir nicht um's "wollen", sondern um's "müssen". Ob es so kommt, ist offen (Das man einen VErlängerungsantrag stellen kann und ggf. Widerspruch und Klage einlegen/einreichen kann, ist mir klar). Konkret geht es mir nur um die Frage, wie die EM-Rentenzeit in der Altersrentenberechnung berücksichtigt wird, wenn der Bestandsschutz nach 2 Jahren nicht mehr gilt. Ist zum Beispiel die Höhe der Bewertung der ürsprünglichen Zurechnungszeit-Entgeltpunkte in der Gesamtleistungsbewertung dann auch noch abhängig davon, wie viele Entgeltpunkte noch in der Arbeitszeit vor der Altersrente erzielt wurden? Schmälern also durchschnittlich niedrigere Entgeltpunkte aus der letzten Arbeitszeit vor der Rente dann auch die Entgeltpunktanzahl, die für die EM-Zurechnungszeit damals gewährt wurden.? Und wie wirkt es sich aus, wenn man dann nach der ausgelaufenen EM-Rente noch ein paar Jahre gar nicht mehr arbeiten kann , also diese Zeit z.B. ohne Sozialleistungsbezug aus Ersparnissen überbrückt?
gut überlegenam 03.02.2024 | 13:01
Berechnung Altersrente schrieb

Danke für die Rückmeldung.

Es geht mir nicht um's "wollen", sondern um's "müssen". Ob es so kommt, ist offen (Das man einen VErlängerungsantrag stellen kann und ggf. Widerspruch und Klage einlegen/einreichen kann, ist mir klar).

Konkret geht es mir nur um die Frage, wie die EM-Rentenzeit in der Altersrentenberechnung berücksichtigt wird, wenn der Bestandsschutz nach 2 Jahren nicht mehr gilt.

Ist zum Beispiel die Höhe der Bewertung der ürsprünglichen Zurechnungszeit-Entgeltpunkte in der Gesamtleistungsbewertung dann auch noch abhängig davon, wie viele Entgeltpunkte noch in der Arbeitszeit vor der Altersrente erzielt wurden?

Schmälern also durchschnittlich niedrigere Entgeltpunkte aus der letzten Arbeitszeit vor der Rente dann auch die Entgeltpunktanzahl, die für die EM-Zurechnungszeit damals gewährt wurden.?

Und wie wirkt es sich aus, wenn man dann nach der ausgelaufenen EM-Rente noch ein paar Jahre gar nicht mehr arbeiten kann , also diese Zeit z.B. ohne Sozialleistungsbezug aus Ersparnissen überbrückt?

Für den Fall, dass Ihre EM-Rente nicht weiter bewilligt werden sollte, sollten Sie sich rechtzeitig bei der Agentur vor Ablauf der Bewilligungsfrist melden bzw. sich dort rechtzeitig vorher informieren. Informieren Sie sich auch rechtzeitig bei ihrer Krankenkasse, ob noch ein Restanspruch auf Krankengeld besteht (insbesondere dann, wenn seinerzeit von der Rente an die KK etwas erstattet wurde). Klären Sie alternativ rechtzeitig Ihre Ansprüche auf Bürgergeld Beantragen Sie bereits jetzt die Feststellung eines GdB, denn mit GdB >=50 können Sie vorzeitig eine Altersrente beantragen, aber bereits ab einem GdB 20 gibt es steuermindernde Pauschalen. Und stellen Sie dann auch rechtzeitig Ihren Weiterbewilligungsantrag und fügen die maßgeblichen neueren Befunde, die der DRV seit dem letzten WB-Antrag noch nicht vorliegen mit bei. Und falls Sie mal verraten würden, wann Sie geboren wurden (Monat/Jahr) gibt's vielleicht noch ein paar Hinweise :-) Aber all das andere vorstehende ist vordringlicher, als sich jetzt bereits einen Kopf zu machen, was dann später mit der Altersrente passiert. Falls Ihnen 'langweilig' wird, nutzen Sie die Datenbank der DRV rvRecht, da sind alle Zuschläge/Abschläge/Übernahme von EP in Folgerente etc. maßgeblich aufgeführt. Es gibt dort eine Suchfunktion. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/DE/Home/home_node…
Meine Güte!am 03.02.2024 | 13:13
Die Rentenversicherung wird Ihnen keine fiktive Rentenberechnung Ihrer Altersrente für den Fall „was wäre wenn“ machen. Sie werden schon auf sich zukommen lassen müssen, ob Sie weiterhin erwerbsgemindert sind oder wieder arbeiten gehen. Wie sich das dann auf die Höhe einer späteren Altersrente auswirkt, werden Sie dann sehen, wenn es soweit ist und werden es dann hinnehmen müssen. Es ist doch kein Wunschkonzert nach dem Motto, was ist besser, weiter erwerbsgemindert zu sein oder aber wieder zu arbeiten.
An …am 03.02.2024 | 15:16
... schrieb

...und wieder einmal mehr ein nichtsnutziger Deppenkommentar vom dauerpöbelnden Oberlehrer"Meine Güte!".

"Meine Güte!", geh sterben.

Ich glaube Sie verstehen gar nicht, worum es hier geht. Der Beitrag von @Oh Mann ist gar nicht so falsch. Eigentlich haben Sie sich jetzt zum Deppen gemacht.
Keine Güte!am 03.02.2024 | 15:19
Oh Mann schrieb

Das sagt ausgerechnet der Blindenfürrst mit den drei Punkten!😂

...und wieder einmal mehr ein nichtsnutziger Deppenkommentar vom dauerpöbelnden Oberlehrer"Meine Güte!". "Meine Güte!", geh sterben.
Es gibt Hilfe!am 03.02.2024 | 16:31
Aus schrieb

...und noch nichtsnutziger Deppenkommentar.

Geh sterben.

Ihre Sprachwahl deutet auf einen stark geminderten Intellekt hin. Sind Sie schon in Behandlung?
...am 03.02.2024 | 16:38
Es gibt Hilfe! schrieb

Ihre Sprachwahl deutet auf einen stark geminderten Intellekt hin. Sind Sie schon in Behandlung?

...und noch nichtsnutziger Deppenkommentar. Geh sterben.
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