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Experten-Antwort

Bewertung Fachschule in zwischenstaatlicher Berechnung

von GrübelnderNachwuchsBerater04.11.2022 | 20:37
181 Ansichten
8 Antworten
Kann es sein, dass es bei der zwischenstaatlichen Berechnung keinen rentenrechtlichen Gegenwert für eine Fachschulzeit gibt, bei der innerstaatlichen Berechnung aber sehr wohl? Konsequenz ist dann, dass die innerstaatliche Berechnung höher als die zwischenstaatliche Berechnung ist. Wenn dem so ist, wer kann mir erklären, warum die Fachschule in der zwischenstaatlichen Berechnung vom Geldwert quasi rausfällt? Danke (der Hinweis bei der DRV nachzufragen ist übrigens entbehrlich - ich wähle das Forum bewusst)

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 07.11.2022 | 10:26

Hallo GrübelnderNachwuchsBerater,

wir stimmen den Ausführungen von Jonny zu.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Experten-Antwortam 07.11.2022 | 12:41

noch in Ergänzung - Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Alters sind Zeiten, in denen ein Anspruch auf eine Altersrente nach dem SGB VI bestanden hat, dieser geltend gemacht und ein entsprechender Bescheid erteilt worden ist. Dabei ist unerheblich, ob der Rentenanspruch nur durch die Zusammenrechnung mitgliedstaatlicher Zeiten erfolgt ist.

Keine Zeiten des Bezuges einer Rente in diesem Sinne würde vorliegen, wenn die Altersrenten ausschließlich von einem ausländischen Versicherungsträger bezogen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Abschlägeam 05.11.2022 | 12:52
soso, Sie trauen sich also nicht, Ihrem (potentiellen) Arbeitgeber Wissenslücken aufzuzeigen :-) Aber auch wenn es andere Gründe sein sollten, dass Sie lieber im Forum nachfragen hier sollten Sie eigentlich fündig werden: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/DE/Home/home_node… Ein schönes Wochenende!
Jonnyam 06.11.2022 | 15:27
Ob die Vorschläge von @Abschlage, den schier unermesslichen Lesestoff durchzuforsten, den noch grübelnden Nachwuchsberaters zufriedenstellen? Vermutlich hat er bereits vergleichbare Hinweise auf Nachfragen bei der DRV gesammelt und deshalb seine nicht gerade auf Wissenslücken hindeutende spezielle Frage hier im Forum gestellt. Wie’s auch sei: Zeiten eine schulischen Ausbildung – gleich in welchem Land auf diesem Globus – sind unter den üblichen Voraussetzungen und Begrenzungen des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI als deutsche Anrechnungszeiten auch bei einer zwischenstaatlich Berechnung anzurechnen. Dabei ist eine Fachschulausbildungszeit ebenso mit dem Gesamtleistungswert zu bewerten und zuvor beim belegungsfähigen Zeitraum abzusetzen. Nach den EU-Verordnungen (Art. 1 Buchst. t und v, Art. 52 Nr. 883/2004) zählen deutsche Anrechnungszeiten als sog. gleichgestellte Zeiten. Be einer zwischenstaatlichen Berechnung beeinflussen zwischenstaatliche Zeiten (Beitragszeiten und Wohnzeiten) in anderen Mitgliedsstaaten mit dem ihnen zugrunde zu legenden Durchschnittswert aus den deutschen Beitragszeiten diesen Wert positiv. Grundsätzlich erhalten Zeiten der Fachschulausbildung also auch für die zwischenstaatliche Berechnung einen Geldwert. Dies insbesondere deshalb, weil sie bei dem sog. pro-rata-Verhältnis zur Bestimmung des deutschen Anteils an dem gesamteuropäischen Rentenbetrag als deutsche Zeiten zählen. Ausnahme: Treffen Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung als gleichgestellte Zeiten nach europäischen Recht mit Versicherungszeiten in einem anderen Staat (Pflichtbeitragszeiten, Wohnzeiten oder freiwillige Beiträge) zusammen, werden die Fachschulzeiten nach Art. 12 Abs. 4 VO 987/2009 verdrängt. Beispiel: Fachschulbesuch in einem skandinavischen Land mit Volksversicherungssystemen und damit Wohnzeiten verdrängen die deutsche Anrechnungszeit (bzw. europäische gleichgestellte Zeit) In diesem Fall entfällt auch eine Bewertung. Die DRV-Bund geht sogar so weit, dass die verdrängte, nicht zu bewertende Fachschulausbildung die Aufwertung einer deutschen beruflichen Ausbildung nach § 74 Satz 1 bis 3 SGB VI ausschließt. Ob das rechtens ist, wird das BSG in absehbarer Zeit entscheiden (B 5 R 12/21 R). Vielleicht kann die Experten-Antwort auch noch darauf eingehen, ob eine nur als zwischenstaatlich mögliche vorzeitige Altersrente (ohne Bewertung der Fachschule und ohne Aufwertung der Berufsausbildung) ab Erreichen der Regelaltersgrenze durch eine höhere innerstaatliche Altersrente (mit Bewertung der Fachschule bzw. Aufwertung der Berufsausbildung) trotz § 34 Abs. 4 SGB VI ersetzt werden kann. Für noch nicht zum Grübeln gekommene Anwärter auf einen Beraterposten empfehle ich: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
KSCam 06.11.2022 | 18:18
Zur Beruhigung aller sei hier versichert, dass man einen Topjob als Berater machen kann, auch wenn einem die Beantwortung solcher Extrem Fragen nicht flüssig von der Hand läuft. Vielleicht liegt es auch nur daran, dass dieses Problem im D-CH Grenzgebiet eher selten auftaucht, bzw mir noch nie so untergekommen ist. Grins
GrübelnderNachwuchsBerateram 06.11.2022 | 20:13
Ich bin Jonny sehr dankbar!!! Danke
Jonnyam 06.11.2022 | 20:32
Berater schrieb

Und ein @Jonny sich zu Hause tagelang mit dieser Materie befassen kann. Ein Berater in Präsenz oder am Telefon hat dies Zeit nicht, für eher seltene und außergewöhnliche Fragen.

Zur Beruhigung aller sei hier versichert, dass man einen Topjob als Berater machen kann, auch wenn einem die Beantwortung solcher Extrem Fragen nicht flüssig von der Hand läuft. Vielleicht liegt es auch nur daran, dass dieses Problem im D-CH Grenzgebiet eher selten auftaucht, bzw mir noch nie so untergekommen ist. Grins
Und ein @Jonny sich zu Hause tagelang mit dieser Materie befassen kann. Ein Berater in Präsenz oder am Telefon hat dies Zeit nicht, für eher seltene und außergewöhnliche Fragen.
Und ich habe für die noch hauptamtlichen Berater Verständnis, dass sie solche Fragen tagtäglich schon aus Zeitgründen nicht beantworten können.
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