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Experten-Antwort

Bewertung Kindererziehungszeiten bei angestellten Arzt

von Frank5916.11.2021 | 15:58
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebe Experten, eine Ärztin- angestellt und aus DRV befreit, weil Versicherung im Versorgungswerk besteht. Sie bekommt jetzt ein Kind und will die Kindererziehungszeiten beantragen. Bekommt sie die Kindererziehungszeiten auch weiter in vollem Umfang (also Durchschnittseinkommen) angerechnet, wenn Sie nach einem Jahr wieder arbeiten geht und nur Beiträge ins Versorgungswerk zahlt? Und falls ja, wird ihr Einkommen bei der rentenrechtlichen Bewertung mit angerechnet? Wenn eine DRV-Pflichtige in der Kindererziehungszeit deutlich mehr als das Durchschnittseinkommen verdient, wird die Förderung doch spätestens bei der BBG gekappt, oder? Vielen Dank schon mal im Voraus!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frank59,

Abs. 4 des § 56 SGB VI bestimmt, in welchen Fällen Elternteile von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind. Nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 sind Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben und diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt werden wie die Kindererziehung in der Rentenversicherung. Diese Gleichwertigkeit wäre auch für die Ärzteversorgung zu prüfen. Nach aktuellem Stand liegt diese nicht vor – daher sind Kindererziehungszeiten anzuerkennen, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

§ 70 Abs. 2 SGB VI regelt die Bewertung von Zeiten der Kindererziehung in der allgemeinen Rentenversicherung. Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte. Es handelt sich hierbei um "Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten". Die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten und für sonstige Beitragszeiten sind allerdings höchstens bis zum Entgeltpunktewert der Anlage 2b zum SGB VI zu berücksichtigen. Dabei kommt es gegebenenfalls zur Begrenzung der errechneten Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten. Die Werte der Anlage 2b zum SGB VI spiegeln die in den einzelnen Jahren maßgebende jeweilige Beitragsbemessungsgrenze in Form eines Höchstwertes an Entgeltpunkten wider. Mit der Anlage 2b zum SGB VI wird sichergestellt, dass die zusätzlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten auf die Anzahl an Entgeltpunkten begrenzt werden, die unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten bei einer Beitragszahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze höchstens erreichbar sind.

Eine Anrechnung bei der rentenrechtlichen Bewertung der Kindererziehungszeiten von sonstigen – in anderen Versorgungssystemen erworbenen – Versorgungsansprüchen sieht das Gesetz nicht vor.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

Wolfgangam 16.11.2021 | 19:44
...ich 'liebe' es, wenn mit 'einfachen' Worten der Sachverhalt/die Nachfrage _mit §§ garniert_ und Gesetzestext zitiert wird, statt einfach/verständlich auf den Punkt zu kommen, wie: "in berufsständischen Versorgungswerken/hier Ärzteversorgung, erfolgt keine Anrechnung der Erziehungszeiten, daher können Sie in der Rentenversicherung angerechnet werden und führen dort zu zusätzlichen Altersversorgungsansprüchen. Eine Begrenzung auf die BBG erfolgt nicht, da hier neben der Erziehungszeit kein rentenversicherungspflichtiges Einkommen vorliegt; die erforderliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in dieser Beschäftigung liegt vor." Diese 'rechtssichere Bescheidmodus-Sprache', da wo sie hingehört, hier sicher - als erste Reaktion – zunächst bestimmt nicht ...da gruselt es doch den 'normal verständlichen Bürger'/"können Sie das nochmal auf deutsch sagen?!" ;-) Gruß w.
Frank59am 17.11.2021 | 09:05
Liebe Experten und lieber Wolfgang Vielen Dank für die umfängliche Auskunft, ich hab das schon verstanden ;-)
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