Hallo Frank59,
Abs. 4 des § 56 SGB VI bestimmt, in welchen Fällen Elternteile von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind. Nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 sind Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben und diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt werden wie die Kindererziehung in der Rentenversicherung. Diese Gleichwertigkeit wäre auch für die Ärzteversorgung zu prüfen. Nach aktuellem Stand liegt diese nicht vor – daher sind Kindererziehungszeiten anzuerkennen, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
§ 70 Abs. 2 SGB VI regelt die Bewertung von Zeiten der Kindererziehung in der allgemeinen Rentenversicherung. Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte. Es handelt sich hierbei um "Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten". Die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten und für sonstige Beitragszeiten sind allerdings höchstens bis zum Entgeltpunktewert der Anlage 2b zum SGB VI zu berücksichtigen. Dabei kommt es gegebenenfalls zur Begrenzung der errechneten Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten. Die Werte der Anlage 2b zum SGB VI spiegeln die in den einzelnen Jahren maßgebende jeweilige Beitragsbemessungsgrenze in Form eines Höchstwertes an Entgeltpunkten wider. Mit der Anlage 2b zum SGB VI wird sichergestellt, dass die zusätzlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten auf die Anzahl an Entgeltpunkten begrenzt werden, die unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten bei einer Beitragszahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze höchstens erreichbar sind.
Eine Anrechnung bei der rentenrechtlichen Bewertung der Kindererziehungszeiten von sonstigen – in anderen Versorgungssystemen erworbenen – Versorgungsansprüchen sieht das Gesetz nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung