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Experten-Antwort

Bewertung zum Thema Scheinselbstständigkeit (Ausland & deutscher Arbeitgeber)

von JohannesSchubert 21.02.2019 | 16:53
417 Ansichten
6 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe bereits einige Telefonate mit der Deutschen Rentenversicherung hinter mir und mir konnte bis jetzt niemand eine aufschlussreiche und valide Antwort auf mein Thema geben. Ich hoffe, hier kann sich jemand meinem Sachverhalt annehmen und genau Stellung beziehen: Ich befinde mich aktuell in einem Vollzeit Arbeitsverhältnis bei einem deutschen Arbeitgeber und habe auch meinen Wohnsitz hier in Deutschland und bin ordentlich gemeldet. Nun verziehe ich für unbestimmte Zeit ins Ausland (Neuseeland) und habe nun mein Arbeitsverhältnis gekündigt und werde mich ebenfalls hier abmelden. Somit besteht keine Sozialversicherungspflicht mehr für mich, da ich diese ja auch nicht mehr nutzen kann und es kein Sozialversicherungsabkommen mit Neuseeland gibt. Es ist geplant, dass ich dort ein neues Unternehmen gründe und in Neuseeland dann mehrere Kunden betreuen werden (auch meinen alten Arbeitgeber) . Die Rechnungsstellung erfolgt auf Stundensatzbasis und ich werde mit den betreuten Unternehmen jeweils einen Berater-/Freiberuflervertrag abschließen. Einer meiner zukünftigen Kunden hatte nun die Sorge, es würde sich hier dann um eine "Scheinselbstständigkeit" handeln und dies würde zu erheblichen Strafen für das Unternehmen führen. Allerdings bezweifle ich dies sehr stark, da grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen (Wohnhaft in Neuseeland und in Deutschland ordnungsgemäß abgemeldet), weiterhin betreue ich als Freelancer mehrere Kunden. Weitere Indizien die gegen eine Scheinselbstständigkeit sprechen: - Eigene Firmengründung - Mehrere Kundenbetreuungen - Zeit- und ortsunabhängig bei der Erbringung meiner Leistung - Nicht Weisungsgebunden bei der Zielerreichung meines Auftrages - Eigene Arbeitsmittel sowie Arbeitsgeräte und Software Faktisch gesehen geht es bei Scheinselbstständigkeit ja um die illegale Vermeidung von Sozialabgaben. Allerdings ist dieser Punkt ja nicht erfüllt, da ich abgemeldet bin und somit auch keine Sozialabgaben mehr entrichten kann und mein Wohnsitz auch dauerhaft im Ausland ist. Könnten Sie mir hier bitte einmal Ihre Sicht der Dinge schildern? Mit freundlichen Grüßen und vielen herzlichen Dank für Ihre Mühe Johannes Schubert

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 21.02.2019 | 17:10

Hallo Herr Schubert,

falls sie oder ihr Arbeitgeber zweifeln, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit handelt, können sie bei der sogenannten Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, Clearingstelle , 10704 Berlin) ihren sozialversicherungsrechtlichen Status prüfen lassen. Diese Prüfung müssen sie beantragen. Antragsvordrucke gibt es im Internet unter www. deutsche-rentenversicherung.de

Experten-Antwortam 22.02.2019 | 10:27

Hallo Herr Schubert,

für die Prüfung der Versicherungsberechtigung bzw. der Versicherungspflicht nach Deutschem Recht gilt das sogenannte Territorialitätsprinzip. Es unterliegen grundsätzlich nur solche Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten den deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht, die im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt werden.

4 Antworten

Johannes Schubert am 21.02.2019 | 19:01
Guten Abend und vielen herzlichen Dank für Ihre Erläuterung zu meinem bestehenden Sachverhalt. Grundlegend gebe ich Ihnen Recht, dass eine Beurteilung des Status hierüber erfolgen kann. Allerdings scheinen mir die Formulare nur auf einen Sachverhalt in Deutschland ausgelegt zu sein. Weiterhin verstehe ich nicht wirklich aus welchem Grund ich eine Beurteilung des Arbeitsverhältnisses einreichen soll, wenn doch die bestehende Grundlage der Beurteilung (Sozialabgaben wie Rente oder Krankenversicherung) in diesem Fall gar nicht erst gegeben ist, da der Arbeitgeber ja keinerlei Sozialabgaben abführen kann. (Abmeldung in Deutschland (somit keine Sozialversicherungspflicht mehr) und Drittstaat ohne Sozialversicherungsabkommen Neuseeland). Alleine diese Tatsachen machen eine Bewertung doch bereits überflüssig oder? Vielen herzlichen Dank für Ihre Mühe Johannes Schubert
Werner67am 22.02.2019 | 07:30
Wo üben Sie denn Ihre Tätigkeit aus? Wenn Sie in Neuseeland arbeiten, ist natürlich neuseeländisches Recht anzuwenden, d.h. Scheinselbständigkeit nach deutschem Recht kann nicht vorliegen. In diesem Fall sollten Sie sich in Neuseeland nach den geltenden Regelungen erkundigen. Wenn Sie dagegen in Deutschland arbeiten, ist es völlig egal, wo Sie Ihren Wohnsitz haben. Dann ist deutsches Recht auch dann anzuwenden, wenn der Wohnsitz offiziell in Neuseeland ist. Gruß Werner
Johannes Schubert am 22.02.2019 | 17:16
Vielen herzlichen Dank für Ihre Antworten. Sie bestätigen hiermit meinen grundsätzlichen Gedanken. Ich werde in Neuseeland leben und arbeiten, somit kann: - keinerlei Scheinselbständigkeit vorliegen, da keine Sozialversicherungspflicht in Deutschland vorliegt. - Das Territorialprinzip hier greift und nachdem ich hier nicht mehr gemeldet bin, gibt es keine Rechtsgrundlage - Weiterhin sind die Rahmenbedingungen einer Scheinselbstständigkeit nicht gegeben. Vielen herzlichen Dank für Ihre Mühe und Ihre Unterstützung. Johannes Schubert
Johannes Schubert am 22.02.2019 | 17:16
Vielen herzlichen Dank für Ihre Antworten. Sie bestätigen hiermit meinen grundsätzlichen Gedanken. Ich werde in Neuseeland leben und arbeiten, somit kann: - keinerlei Scheinselbständigkeit vorliegen, da keine Sozialversicherungspflicht in Deutschland vorliegt. - Das Territorialprinzip hier greift und nachdem ich hier nicht mehr gemeldet bin, gibt es keine Rechtsgrundlage - Weiterhin sind die Rahmenbedingungen einer Scheinselbstständigkeit nicht gegeben. Vielen herzlichen Dank für Ihre Mühe und Ihre Unterstützung. Johannes Schubert
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