Hallo Rehabilitand,
Leistungen zur Teilhabe in der Rentenversicherung sollen Versicherte erhalten, die noch nicht dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und bei denen eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erreicht werden kann (§§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 SGB VI). Bei Versicherten, die Altersrente in Höhe von zwei Dritteln (66,6667 %) der Vollrente beziehen oder beantragt haben, ist das Ziel der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht mehr erreichbar, weshalb Teilhabeleistungen durch den Rentenversicherungsträger nicht mehr erbracht werden.
Für den Leistungsausschluss reicht es nicht aus, dass eine Altersrente möglich wäre, weil ihre Voraussetzungen gegeben sind; erforderlich ist vielmehr, dass eine derartige Rente in entsprechender Höhe bereits bezogen wird oder ein begründeter Antrag auf Altersrente von wenigstens zwei Dritteln (66,6667 %) der Vollrente gestellt ist.
Wird nach Erteilung des Bewilligungsbescheides ein begründeter Antrag auf Altersrente gestellt, besteht bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein Erstattungsanspruch gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Ausschlussgrund tritt mit dem Tag der Antragstellung der (später bewilligten) Altersrente ein, unabhängig davon, ob der Altersrentenantrag vor oder während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gestellt wurde und unabhängig vom Rentenbeginn. Ab diesem Tag besteht auch der Erstattungsanspruch.
Solang die betroffene Person gesetzlich krankenversichert ist, sollte der RV-Träger einen Erstattungsanspruch ggü. der Krankenkasse geltend machen. Nachsorgeleistungen werden dann nicht erbracht, weil diese von der Krankenkasse nicht übernommen werden.
Ist die betroffene Person privat krankenversichert, würde der Bewilligungsbescheid aufgehoben.
Ist das tatsächlich bei allen Trägern gleich oder wird ggf. der Bescheid aufgehoben und an die gesetzliche Krankenkasse verwiesen (Weiterleitung des Antrags oder neue Antragstellung bei der Krankenkasse)?
Dass keine Zuständigkeit der Rentenversicherung mehr vorliegt ist unstrittig, es geht allein um die Verfahrensweise.
1. Eine Weiterleitung des Antrags ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, wenn dann müsste bei der Krnakenkasse ein neuer Antrag gestellt werden.
2. die Gemeinsame rechtliche Arbeitsanweisung zu § 12 SGB VI (Ziff. 3.2) sieht den Erstattungsanspruch vor, es ist daher davon auszugehen, dass regelmäßig so verfahren wird:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0001_25/gra_sgb006_p_0012.html#doc1577426bodyText8
Hallo Rehabilitand,
Leistungen zur Teilhabe in der Rentenversicherung sollen Versicherte erhalten, die noch nicht dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und bei denen eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erreicht werden kann (§§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 SGB VI). Bei Versicherten, die Altersrente in Höhe von zwei Dritteln (66,6667 %) der Vollrente beziehen oder beantragt haben, ist das Ziel der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht mehr erreichbar, weshalb Teilhabeleistungen durch den Rentenversicherungsträger nicht mehr erbracht werden.
Für den Leistungsausschluss reicht es nicht aus, dass eine Altersrente möglich wäre, weil ihre Voraussetzungen gegeben sind; erforderlich ist vielmehr, dass eine derartige Rente in entsprechender Höhe bereits bezogen wird oder ein begründeter Antrag auf Altersrente von wenigstens zwei Dritteln (66,6667 %) der Vollrente gestellt ist.
Wird nach Erteilung des Bewilligungsbescheides ein begründeter Antrag auf Altersrente gestellt, besteht bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein Erstattungsanspruch gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Ausschlussgrund tritt mit dem Tag der Antragstellung der (später bewilligten) Altersrente ein, unabhängig davon, ob der Altersrentenantrag vor oder während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gestellt wurde und unabhängig vom Rentenbeginn. Ab diesem Tag besteht auch der Erstattungsanspruch.
Der von Ihnen genannte § 12 SGB VI enthält folgenden Text, was ja gegen eine Erstattung und für einen neuen Antrag über die Krankenkasse spricht. So eindeutig scheint das dann mit der Erstattung ja doch nicht zu sein.
„Bei Eintritt der auflösenden Bedingung ist dem Versicherten mitzuteilen, dass der Bescheid unwirksam geworden ist, sofern noch keine Aufnahme erfolgt ist“.
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