Ihre-Vorsorge Logo
Zurück
Experten-Antwort

Bewilligter Reha-Antrag und Antrag auf Altersvollrente

von Rehabilitant16.10.2024 | 08:56
394 Ansichten
7 Antworten
Sehr geehrte/r Experte/in! Wenn eine Bewilligung für eine Reha vorliegt und es wird im Zeitraum bis zum Beginn der Reha (manchmal ja mehrere Monate) ein Antrag auf Altersvollrente gestellt, was passiert dann mit der bewilligten Reha? Wird der Bescheid aufgehoben und an die Krankenkasse verwiesen oder stellt der Rententräger die Kosten für die Reha der Krankenkasse in Rechnung oder gibt es noch andere Verfahren? Handeln hier alle Rententräger einheitlich? Vielen Dank für ernsthafte und kompetente Antworten!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 16.10.2024 | 11:50

Hallo Rehabilitand,

 

Leistungen zur Teilhabe in der Rentenversicherung sollen Versicherte erhalten, die noch nicht dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und bei denen eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erreicht werden kann (§§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 SGB VI). Bei Versicherten, die Altersrente in Höhe von zwei Dritteln (66,6667 %) der Vollrente beziehen oder beantragt haben, ist das Ziel der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht mehr erreichbar, weshalb Teilhabeleistungen durch den Rentenversicherungsträger nicht mehr erbracht werden.

 

Für den Leistungsausschluss reicht es nicht aus, dass eine Altersrente möglich wäre, weil ihre Voraussetzungen gegeben sind; erforderlich ist vielmehr, dass eine derartige Rente in entsprechender Höhe bereits bezogen wird oder ein begründeter Antrag auf Altersrente von wenigstens zwei Dritteln (66,6667 %) der Vollrente gestellt ist.

 

Wird nach Erteilung des Bewilligungsbescheides ein begründeter Antrag auf Altersrente gestellt, besteht bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein Erstattungsanspruch gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Ausschlussgrund tritt mit dem Tag der Antragstellung der (später bewilligten) Altersrente ein, unabhängig davon, ob der Altersrentenantrag vor oder während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gestellt wurde und unabhängig vom Rentenbeginn. Ab diesem Tag besteht auch der Erstattungsanspruch.

6 Antworten

Fliederam 16.10.2024 | 09:47
Solang die betroffene Person gesetzlich krankenversichert ist, sollte der RV-Träger einen Erstattungsanspruch ggü. der Krankenkasse geltend machen. Nachsorgeleistungen werden dann nicht erbracht, weil diese von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Ist die betroffene Person privat krankenversichert, würde der Bewilligungsbescheid aufgehoben.
Rehabilitantam 16.10.2024 | 09:56
Flieder schrieb

Solang die betroffene Person gesetzlich krankenversichert ist, sollte der RV-Träger einen Erstattungsanspruch ggü. der Krankenkasse geltend machen. Nachsorgeleistungen werden dann nicht erbracht, weil diese von der Krankenkasse nicht übernommen werden.

Ist die betroffene Person privat krankenversichert, würde der Bewilligungsbescheid aufgehoben.

Ist das tatsächlich bei allen Trägern gleich oder wird ggf. der Bescheid aufgehoben und an die gesetzliche Krankenkasse verwiesen (Weiterleitung des Antrags oder neue Antragstellung bei der Krankenkasse)? Dass keine Zuständigkeit der Rentenversicherung mehr vorliegt ist unstrittig, es geht allein um die Verfahrensweise.
Fliederam 16.10.2024 | 10:41
Rehabilitant schrieb

Ist das tatsächlich bei allen Trägern gleich oder wird ggf. der Bescheid aufgehoben und an die gesetzliche Krankenkasse verwiesen (Weiterleitung des Antrags oder neue Antragstellung bei der Krankenkasse)?

Dass keine Zuständigkeit der Rentenversicherung mehr vorliegt ist unstrittig, es geht allein um die Verfahrensweise.

1. Eine Weiterleitung des Antrags ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, wenn dann müsste bei der Krnakenkasse ein neuer Antrag gestellt werden. 2. die Gemeinsame rechtliche Arbeitsanweisung zu § 12 SGB VI (Ziff. 3.2) sieht den Erstattungsanspruch vor, es ist daher davon auszugehen, dass regelmäßig so verfahren wird: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Rehaam 16.10.2024 | 11:11
Flieder schrieb

1. Eine Weiterleitung des Antrags ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, wenn dann müsste bei der Krnakenkasse ein neuer Antrag gestellt werden.

2. die Gemeinsame rechtliche Arbeitsanweisung zu § 12 SGB VI (Ziff. 3.2) sieht den Erstattungsanspruch vor, es ist daher davon auszugehen, dass regelmäßig so verfahren wird:

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0001_25/gra_sgb006_p_0012.html#doc1577426bodyText8

Der von Ihnen genannte § 12 SGB VI enthält folgenden Text, was ja gegen eine Erstattung und für einen neuen Antrag über die Krankenkasse spricht. So eindeutig scheint das dann mit der Erstattung ja doch nicht zu sein. „Bei Eintritt der auflösenden Bedingung ist dem Versicherten mitzuteilen, dass der Bescheid unwirksam geworden ist, sofern noch keine Aufnahme erfolgt ist“.
Nicht eindeutig beantwortet!am 16.10.2024 | 12:02
Experte/in schrieb

Hallo Rehabilitand,

 

Leistungen zur Teilhabe in der Rentenversicherung sollen Versicherte erhalten, die noch nicht dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und bei denen eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erreicht werden kann (§§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 SGB VI). Bei Versicherten, die Altersrente in Höhe von zwei Dritteln (66,6667 %) der Vollrente beziehen oder beantragt haben, ist das Ziel der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht mehr erreichbar, weshalb Teilhabeleistungen durch den Rentenversicherungsträger nicht mehr erbracht werden.

 

Für den Leistungsausschluss reicht es nicht aus, dass eine Altersrente möglich wäre, weil ihre Voraussetzungen gegeben sind; erforderlich ist vielmehr, dass eine derartige Rente in entsprechender Höhe bereits bezogen wird oder ein begründeter Antrag auf Altersrente von wenigstens zwei Dritteln (66,6667 %) der Vollrente gestellt ist.

 

Wird nach Erteilung des Bewilligungsbescheides ein begründeter Antrag auf Altersrente gestellt, besteht bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein Erstattungsanspruch gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Ausschlussgrund tritt mit dem Tag der Antragstellung der (später bewilligten) Altersrente ein, unabhängig davon, ob der Altersrentenantrag vor oder während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gestellt wurde und unabhängig vom Rentenbeginn. Ab diesem Tag besteht auch der Erstattungsanspruch.

Die Antwort klärt aber nicht den berechtigten Einwand von @Reha!
Fliederam 16.10.2024 | 12:06
Reha schrieb

Der von Ihnen genannte § 12 SGB VI enthält folgenden Text, was ja gegen eine Erstattung und für einen neuen Antrag über die Krankenkasse spricht. So eindeutig scheint das dann mit der Erstattung ja doch nicht zu sein.

„Bei Eintritt der auflösenden Bedingung ist dem Versicherten mitzuteilen, dass der Bescheid unwirksam geworden ist, sofern noch keine Aufnahme erfolgt ist“.

Ja, ess ist korrekt, dass dieser Satz unter Ziff. 3.2 steht. Jedoch steht dieser Satz im Zusammenhang mit privat krankenversicherten Personen und ist damit auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Wurde von mir auch stets so abgegrenzt.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Time
6 Minuten

Eine sichere Rente, die jedoch ab 2032 abgekoppelt von den Löhnen steigt, und möglicherweise drei Gruppen von Rentnern: Was die Reform den Ruheständlern konkret bringt.

Time
8 Minuten

Wer die Rente schon zum Greifen nahe hat, kann beruhigt planen: Eine Tabelle und konkrete Beispiele zeigen, mit welchen Änderungen jeder einzelne Jahrgang rechnen kann.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026