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Experten-Antwort

Bewilligungsbescheid für Unterhaltsgeld nicht als Nachweis bei Rentenversicherung zugelassen.

von Andreas10.11.2021 | 20:50
1007 Ansichten
2 Antworten

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Ich möchte um Ihr Expertenwissen in der folgenden Angelegenheit bitten: Ich habe von 02.08.1988 bis 26.03.1990 mehrere Kurse besucht und Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt bezogen. Ich konnte bedauerlicherweise nach so langer Zeit nur noch Bewilligungsbescheide (die ja Angaben über die monatliche Höhe des UHG´s und den bewilligten Zeitraum enthalten) aber keine Leistungsnachweise in meiner „Archiv“ ausfindig machen. Die Rentenversicherung will aber nur die Leistungsnachweise für einen Rentenanspruch für diese Zeiten geltend machen. Gibt es für diesen Fall eine juristische Möglichkeit, um diese Zeiten bei der Rentenberechnung nicht zu verlieren? Vielen Dank.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 11.11.2021 | 08:00

Guten Morgen Andreas,

sofern der Zeitraum des Unterhaltsgeldbezuges in Ihrem Versicherungsverlauf bereits als Zeit der Arbeitslosigkeit enthalten ist, wird diese Zeit bei einer späteren Rentenberechnung auch berücksichtigt werden.

Welche Leistung Sie genau von der Agentur für Arbeit bezogen haben, kann allerdings für die Wartezeit von 45 Jahren, deren Erfüllung für den Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlich ist, sowie für einen möglichen Anspruch auf den sog. Grundrentenzuschlag relevant sein.

Aufgrund der gesetzlichen Regelungen sind hier unterschiedliche Beweismaßstäbe anzuwenden. Für die Anrechnung der Zeit auf die Wartezeit von 45 Jahren reicht es aus, wenn Sie glaubhaft machen, das Unterhaltsgeld bezogen wurde. Damit die Zeit auch bei der Prüfung des Grundrentenzuschlags berücksichtigt werden kann, ist es allerdings erforderlich, dass der Unterhaltsgeldbezug nachgewiesen ist.

Ist die Zeit noch gar nicht in Ihrem Versicherungsverlauf enthalten, ist ebenfalls ein Nachweis erforderlich (Glaubhaftmachung reicht nicht aus), damit die Zeit in Ihren Versicherungsverlauf aufgenommen und somit bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden kann.

Sofern dies noch nicht geschehen ist, könnten Sie bei Ihrer damaligen Krankenkasse anfragen, ob dort noch Unterlagen über den damaligen Leistungsbezug vorhanden sind.

Als juristische Möglichkeit steht es Ihnen offen, gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch einzulegen.

Sofern noch Unklarheiten bestehen, wofür der Nachweis des Unterhaltsgeldes in Ihrem konkretem Fall erforderlich ist, möchte ich Ihnen empfehlen, sich direkt an die/den zuständige(n) Sachbearbeiter(in) zu wenden.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

W°lfgangam 10.11.2021 | 22:30
Hallo Andreas, den Schwanz von hinten aufgerollt: - wofür ist das erforderlich/nützlich? -> für die 45 Jahre für eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte? <- wird letztendlich mit 'Logig' zuzuordnen sein, sofern diese/zusätzlichen Monate überhaupt erforderlich sind -> für die Grundrentenzeiten? <- wird letztendlich genauso mit Logig anhand der verwendbaren/vorhanden Daten zuzuordnen sein ...und was dabei rauskommen/nicht rauskommen könnte, steht ja noch ganz weit hinten an. "Gibt es für diesen Fall eine juristische Möglichkeit, um diese Zeiten bei der Rentenberechnung nicht zu verlieren?" Hier liegt vielleicht ein kleiner Irrtum vor: Sie _verlieren_ diese bereits vorhanden/anerkannten Versicherungszeiten nicht ...lediglich die genaue Einordnung in die oben genannten 2 Themenbereiche ist mit Schwierigkeiten verbunden, weil entsprechende Meldungen seitens AA nicht erfolgt sind/es dafür keine gesetzliche Grundlage gab. Wie gesagt, mache betrifft es – trotz (Vordruck-)Anfragen der DRV gar nicht, auf diese Fragen überhaupt eingehen zu müssen ...da fasst man sich an Kopp, wenn keine 20 Versicherungsjahre vorliegen und dann wg Grundrentenzeiten ein Fragebogen für ein paar Monate ALG-Zeiten auszufüllen ist – Bearbeitung sicher klimaneutral outgesourct nach China ;-) Gruß w.
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