Guten Morgen Andreas,
sofern der Zeitraum des Unterhaltsgeldbezuges in Ihrem Versicherungsverlauf bereits als Zeit der Arbeitslosigkeit enthalten ist, wird diese Zeit bei einer späteren Rentenberechnung auch berücksichtigt werden.
Welche Leistung Sie genau von der Agentur für Arbeit bezogen haben, kann allerdings für die Wartezeit von 45 Jahren, deren Erfüllung für den Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlich ist, sowie für einen möglichen Anspruch auf den sog. Grundrentenzuschlag relevant sein.
Aufgrund der gesetzlichen Regelungen sind hier unterschiedliche Beweismaßstäbe anzuwenden. Für die Anrechnung der Zeit auf die Wartezeit von 45 Jahren reicht es aus, wenn Sie glaubhaft machen, das Unterhaltsgeld bezogen wurde. Damit die Zeit auch bei der Prüfung des Grundrentenzuschlags berücksichtigt werden kann, ist es allerdings erforderlich, dass der Unterhaltsgeldbezug nachgewiesen ist.
Ist die Zeit noch gar nicht in Ihrem Versicherungsverlauf enthalten, ist ebenfalls ein Nachweis erforderlich (Glaubhaftmachung reicht nicht aus), damit die Zeit in Ihren Versicherungsverlauf aufgenommen und somit bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden kann.
Sofern dies noch nicht geschehen ist, könnten Sie bei Ihrer damaligen Krankenkasse anfragen, ob dort noch Unterlagen über den damaligen Leistungsbezug vorhanden sind.
Als juristische Möglichkeit steht es Ihnen offen, gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch einzulegen.
Sofern noch Unklarheiten bestehen, wofür der Nachweis des Unterhaltsgeldes in Ihrem konkretem Fall erforderlich ist, möchte ich Ihnen empfehlen, sich direkt an die/den zuständige(n) Sachbearbeiter(in) zu wenden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung