Hallo Schnee,
da die Gültigkeitsdauer von Bewilligungsbescheiden in der Regel (großzügig) begrenzt ist, sollten Sie in Bezug auf die weitere Gültigkeit der Kostenzusage zunächst bei der zuständigen Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers nachfragen. Dies hat den Hintergrund, dass die medizinischen Unterlagen, die der Bewilligung zugrunde lagen, nach einer bestimmten Zeit gegebenenfalls nicht mehr aktuell sind.
Zusammen mit dem Bewilligungsbescheid haben Sie eine Bescheinigung zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber erhalten. Nach § 9 Absatz 2 Buchstabe a) des Entgeltfortzahlungsgesetzes sind Sie zur Vorlage dieser Bescheinigung bei Ihrem Arbeitgeber verpflichtet. Auch sollten Sie dem Arbeitgeber das Einladungsschreiben der Rehabilitationsklinik vorlegen. Nur dann kann ihr Arbeitgeber denn Anspruch auf Entgeltfortzahlung prüfen. Wollen Sie dem Arbeitgeber das Einladungsschreiben der Klinik nicht vorlegen, weil Sie nicht möchten, dass dieser Rückschlüsse auf Ihre Erkrankung anhand der Rehabilitationsklinik zieht, so fragen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger nach einer neutralen Bescheinigung mit dem Beginn der Leistung.
Unterlagen mit einem Enddatum der Maßnahme können Sie Ihrem Arbeitgeber nicht vorlegen, da über die konkrete Dauer (Verkürzung beziehungsweise Verlängerung) im Verlauf der Maßnahme entschieden wird.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung