Hallo Lori,
Waisenrenten bei (Fach)-Hochschulausbildungen werden auf das voraussichtliche Ende des Kalendermonates des letzten Semesters der Fachhoch- oder Hochschulausbildung abzüglich zwei Monaten befristet, wenn die Hochschule voraussichtlich im Sommer beendet wird, beziehungsweise abzüglich einem Monat, wenn die Hochschule voraussichtlich im Wintersemester beendet wird, das haben Sie richtig dargestellt. Diese Vorgehensweise resultiert aus einer „verbindlichen Entscheidung“ der Deutschen Rentenversicherung und wird in Fällen angewendet, in denen das konkrete Ende der Hochschulausbildung nicht bekannt ist.
Das können Sie hier nachlesen:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/07_Verbindliche_Entscheidungen/201X/verbentsch_2014_03.pdf?__blob=publicationFile&v=6
Um die Waisenrente bis zum tatsächlichen Ende des Studiums zu erhalten, ist allerdings kein Widerspruch notwendig. Über das tatsächliche Ende der Hochschulausbildung wird vielmehr ein Nachweis von der Waise angefordert.
Warum das in Ihrem Einzelfall scheinbar nicht geklappt hat, kann hier im Forum nicht beantwortet werden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung