Hallo Maria Brüning,
das während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erzielte Arbeitsentgelt aus einem Praktikum ist nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX auf das Übergangsgeld anzurechnen. Anzurechnen ist dabei das um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt.