Hallo Siggi,
wie bei anderen medizinischen Leistungen zur Rehabilitation ist der Arbeitgeber auch bei Leistungen zur Prävention verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebene Lohnfortzahlung (in der Regel für 6 Wochen (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz)) zu leisten (§ 9 Entgeltfortzahlungsgesetz). Ein Erstattungsanspruch gegenüber der Rentenversicherung besteht nicht.
Diese Regelungen gelten auch bei einer Transfergesellschaft.
Nach Ende der Lohnfortzahlungspflicht durch den Arbeitgeber kann auch bei Präventionsleistungen ein Anspruch auf Übergangsgeld bestehen. Dieser wird über das Formular G0512 beantragt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam