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Bezug einer Altersrente aus einem Versorgungswerk und Arbeitnehmer mit Rentenversicherungspflicht

von Katrin28.09.2026 | 07:14
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrtes Expertenteam, Ich habe zu folgendem Sachverhalt eine Frage, die hier ähnlich schon gestellt wurde, jedoch unterschiedlich beantwortet wurde: Wir haben einen Arbeitnehmer, der bei uns rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist. Aus seiner jahrelangen Selbstständigkeit erhält er jetzt eine Altersvollrente vom Versorgungswerk. Die gesetzliche Regelaltersgrenze hat er noch nicht erreicht. Ist der Arbeitnehmer trotz der Altersrente aus dem Versorgungswerk in der gesetzlichen Rentenversicherungen weiterhin versicherungspflichtig? Diese Anfrage wurde bisher unterschiedlich beantwortet. 1. Expertenantwort: 18.02.2026 · 15:45 Uhr ... die betroffene Person ist als Arbeitnehmer trotz Altersrente aus einem Versorgungswerk in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze ( aktuell mit 67 Jahren ) zahlen beide Seiten Beiträge zur deutschen Rentenversicherung ( Im Jahr 2026 je 9,30 %. denn der aktuelle Beitragssatz beträgt in der deutschen Rentenversicherung 18,60 Prozent.... 2. Expertenantwort 25.09.2026 - 13.17 Uhr Mit Bezug einer Alters(voll)versorgung durch das berufsständische Versorgungswerk entfällt der Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung. Es besteht Versicherungsfreiheit! Ich bitte um Ihre Unterstützung. Mit freundlichen Grüßen

1 Antworten

Mondlindam 28.09.2026 | 07:53
Aus der Kommentierung (GRA) zu § 5 SGB VI 5.2 Bezieher einer Altersversorgung (Absatz 4 Satz 1 Nummer 2) Nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI sind Personen versicherungsfrei, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI erhalten. Es kann sich dabei auch um einen durch Abschläge geminderten Versorgungsbezug wegen Alters handeln. Es reicht aber nicht aus, dass eine Versorgung bezogen wird, die nach Höhe und Art ihrer Berechnung der Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze entspricht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Versorgung durch das Erreichen einer Altersgrenze ausgelöst wird. § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI benennt keine bestimmte Altersgrenze und verweist auch nicht auf die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Altersgrenze ist vielmehr die für den Eintritt in den Ruhestand nach dem jeweiligen Versorgungssystem maßgebende Regelaltersgrenze oder besondere (Antrags-)Altersgrenze. Die für Versicherte jeweils gültige (Antrags-)Altersgrenze ist im Einzelfall nachzuweisen.
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