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Experten-Antwort

Bezug von Übergangsgeld LTaA

von Ulrike24.09.2014 | 16:01
791 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Experten, ich werde am 26.10.2014 eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnen, die durch die Deutsche Rentenversicherung Bund finanziert wird. Der Unterricht beginnt am 26.10.2014 und geht bis zum 06.03.2015. Ende März 2015 finden dann 2 schriftliche Prüfungen vor der IHK statt und wenn ich diese bestanden habe, findet Ende Mai 2015 noch eine mündliche Prüfung vor der IHK statt. Dies bedeutet, dass ich vom 06.03.2015 bis Ende Mai 2015 dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Können Sie mir bitte mitteilen, in welchem Zeitraum ich einen Anspruch auf Übergangsgeld habe. Bitte nennen Sie mir auch die rechtliche Grundlage für einen entsprechenden Anspruch, Gesetz und rechtliche Arbeitsanweisungen…. Mit freundlichen Grüßen Ulrike

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ulrike,

das Übergangsgeld wird grundsätzlich für die Dauer der Rehabilitationsleistung nach § 45 und § 51 SGB IX gezahlt. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beziehungsweise Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnen grundsätzlich mit der Aufnahme und enden mit der Entlassung.

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zählt als Entlassungstag grundsätzlich der Tag, an dem der letzte Teil der Abschlussprüfung (in der Regel mündliche) stattfindet. Allerdings endet gemäß § 21 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz die Ausbildung bereits mit der Bekanntgabe der Ergebnisse durch den Prüfungsausschuss, wenn die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit abgelegt wird. Wird im Ausnahmefall bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben das Prüfungsergebnis erst nach der letzten Prüfung bekannt gegeben, ist bis zum Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Übergangsgeld zu zahlen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie z. B. auch im „Gemeinsamen Rundschreiben der Rentenversicherungsträger“ zum Übergangsgeld, welches Sie unter

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/05_fachinformationen/downloads/gem_rs_rentenversichtraeger_ue_geld_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=5

abrufen können.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

-/-am 24.09.2014 | 16:44
Wieso warten Sie nicht einfach den ÜG-Bescheid ab?
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