Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Bezugsgrösse Witwenrente

von Petersmann01.11.2015 | 10:11
1891 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Sehr geehrte Experten, ich habe eine Frage zur Bezugsgrösse der Witwen bzw. der Witwerrente. Fakten: Ich beziehe eine Rente Auszahlungsbetrag z,B. 1500 € dazu erhalte ich weil ich freiwillig in einer Krankenkasse versichert bin als Zulage ca. 100 E. Also in Summe ca. 1600 €. Welcher Betrag bildet die Grundlage zu Berechnung der Höhe einer Witwenrente. Herzlichen Dank

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Petersmann,

bei den Witwen-/Witwerrenten wird nach altem und neuem Recht unterschieden.

In beiden Fällen wird in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Versterben die Bruttorente des Verstorbenen ohne Krankenversicherungszuschuss als Witwen-/Witwerrente gezahlt.

Ab dem vierten Kalendermonat verändert sich die Rentenhöhe.

Ist ein Ehepartner nach dem 31.12.2001 verstorben, die Eheschließung erfolgte jedoch vor dem 1.1.2002 und ein Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren, dann beträgt die Witwenrente 60 % der Versichertenrente Brutto ohne Krankenversicherung (altes Recht).

Ansonsten 55 % der Versichertenrente (neues Recht).

Eigene Einkünfte des Hinterbliebenen (z.B. eigene Rente) werden ab dem vierten Kalendermonat auf die Witwenrente angerechnet, wenn ein bestimmter Freibetrag überschritten wird (z.Z. mtl. 771,14 Euro). Liegt die Versichertenrente über diesem Freibetrag, werden 40 % des darüber liegenden Betrages auf die Witwenrente angerechnet.

Der Rentenversicherungsträger ermittelt zunächst aus dem Bruttoeinkommen der Witwe ein "Nettoeinkommen" durch Abzug von Pauschalwerten.

Bei Bezug einer gesetzlichen Versichertenrente wird das Nettoeinkommen durch Abzug einer Pauschale von

14 Prozent (bei Beginn der Versichertenrente der Witwe vor 2011: 13%) ermittelt.

Die Berechnung der Witwenrente ergibt demnach:

Ihr Bruttoeinkommen ohne KV 1500,00 Euro, davon 60 % = 900,00 Euro Witwenrente ohne Einkommensanrechnung.

Eigenes Einkommen (Versichertenrente) 1250,00 - 14 % = 1075,00 Euro pauschalisiertes Nettoeinkommen.

1075,00 - 771,14 (Freibetrag) = 303,86 Euro davon 40 % = 121,54 Euro anzurechnendes Einkommen.

Witwenrente: 900,00 Euro - 121,54 = 778,46 Euro brutto.

Sofern die Witwe ebenfalls einen Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung hat, erhöht sich der Bruttowitwenrentenbetrag noch um diesen Zuschuss.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Petersmann,

nur bei Witwenrenten nach dem neuen Recht werden Einkünfte aus Betriebsrenten angerechnet. Nach altem Recht bleiben diese Renten außen vor.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

10 Antworten

Petersmannam 01.11.2015 | 10:57
Herzlichen Dank
W*lfgangam 01.11.2015 | 10:55
Hallo Petersmann, Berechungsgrundlage für die Witwerrente ist zunächst die Brutto-Witwerrente - ohne Zuschuss zur KV. Davon werden 14 % pauschal abgezogen, der Rest gilt als Einkommen. Liegt somit 519 € über der Einkommensgrenze von 771 € (West), davon 40 %, somit wird eine Hinterbliebenenrente um 208 € gekürzt - wenn keine anderen anrechenbaren Einkünfte vorliegen oder/und 'neues' Hinterbliebenenrentenrecht gilt. Mehr Info zum Hinterbliebenenrentenrecht hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Gruß w.
T.am 01.11.2015 | 11:33
Hallo Petersmann, W. hat Ihnen gezeigt, wie Ihre eigene Altersrente auf eine zeitgleich bezogene Witwen/Witwerrente ANGERECHNET wird. Aber das war doch nicht die Frage, oder ? Wollten Sie nicht viel mehr wissen, welcher Betrag an Witwenrente errechnet werden kann, wenn Sie sterben sollten?
Petersmannam 01.11.2015 | 19:29
Hallo T, Ja genau das möchte ich wissen. Meine Frau erhält selbst eine Rente von 1250 €. Danke für die Mühe.
???am 02.11.2015 | 12:21
Ergänzung: Bei den 900,- € ist jedoch die Einkommensanrechnung noch nicht berücksichtigt. Näheres dazu erfahren Sie hier: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
Die Farbe Schwarzam 02.11.2015 | 09:09
Dann beantworten wir die Frage mal richtig ;-) Die Witwenrente beträgt grob überschlagen 60% der Brutto-Altersrente des Verstorbenen. In dem angenommenen Fall, dass Sie versterben, bekommt Ihre Frau also ca. 60% x 1.500 = 900 EUR Witwenrente. Dieser Betrag ist ein Bruttobetrag. Sofern Ihrer Frau auch ein Beitragszuschuss wie Ihnen zusteht, wird dieser noch oben drauf gerechnet. Andernfalls müssen ca. 10% der Bruttorente in Form von Beiträge an die Kranken-/Pflegeversicherung gezahlt werden.
Die Farbe Schwarzam 02.11.2015 | 12:27
Zitat von Die Farbe Schwarz anzeigenausblenden
Ergänzend kann man jetzt nochmal erwähnen, dass bei Hinterbliebenenrenten Einkommensanrechnung stattfindet. D.h. alles Nettoeinkommen über dem Freibetrag führt zur Kürzung der Rente. Freibetrag derzeit 771,14 EUR. Die Nettorente Ihrer Frau wird ca. 1080 EUR betragen (bei vorausgesetzter Versicherungspflicht in der KV). Diese 1080 EUR liegen knapp 308 EUR überm Freibetrag. Von dem Betrag über dem Freibetrag werden nun 40% (=123 EUR) genommen und von der Witwenrente abgezogen.
Petersmannam 02.11.2015 | 14:20
Herzlichen Dank
Petersmannam 02.11.2015 | 16:47
Noch einmal herzlichen Dank. Alle für mich offenen Fragen sind ausreichend und kompetent beantwortet worden.
Petersmannam 02.11.2015 | 16:22
Danke für die jetzt sehr gut nachvollziehbare Darstellung. Werden wenn die Voraussetzungen für eine grosse Witwenrente und Vertrauensschutz vorliegen Betriebsrenten bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. ?
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026