Hallo Petersmann,
bei den Witwen-/Witwerrenten wird nach altem und neuem Recht unterschieden.
In beiden Fällen wird in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Versterben die Bruttorente des Verstorbenen ohne Krankenversicherungszuschuss als Witwen-/Witwerrente gezahlt.
Ab dem vierten Kalendermonat verändert sich die Rentenhöhe.
Ist ein Ehepartner nach dem 31.12.2001 verstorben, die Eheschließung erfolgte jedoch vor dem 1.1.2002 und ein Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren, dann beträgt die Witwenrente 60 % der Versichertenrente Brutto ohne Krankenversicherung (altes Recht).
Ansonsten 55 % der Versichertenrente (neues Recht).
Eigene Einkünfte des Hinterbliebenen (z.B. eigene Rente) werden ab dem vierten Kalendermonat auf die Witwenrente angerechnet, wenn ein bestimmter Freibetrag überschritten wird (z.Z. mtl. 771,14 Euro). Liegt die Versichertenrente über diesem Freibetrag, werden 40 % des darüber liegenden Betrages auf die Witwenrente angerechnet.
Der Rentenversicherungsträger ermittelt zunächst aus dem Bruttoeinkommen der Witwe ein "Nettoeinkommen" durch Abzug von Pauschalwerten.
Bei Bezug einer gesetzlichen Versichertenrente wird das Nettoeinkommen durch Abzug einer Pauschale von
14 Prozent (bei Beginn der Versichertenrente der Witwe vor 2011: 13%) ermittelt.
Die Berechnung der Witwenrente ergibt demnach:
Ihr Bruttoeinkommen ohne KV 1500,00 Euro, davon 60 % = 900,00 Euro Witwenrente ohne Einkommensanrechnung.
Eigenes Einkommen (Versichertenrente) 1250,00 - 14 % = 1075,00 Euro pauschalisiertes Nettoeinkommen.
1075,00 - 771,14 (Freibetrag) = 303,86 Euro davon 40 % = 121,54 Euro anzurechnendes Einkommen.
Witwenrente: 900,00 Euro - 121,54 = 778,46 Euro brutto.
Sofern die Witwe ebenfalls einen Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung hat, erhöht sich der Bruttowitwenrentenbetrag noch um diesen Zuschuss.