Hallo AKH,
maßgeblich für die rückwirkende Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ist die Feststellung des Leistungsfalles der Erwerbsminderung. Sollte der Leistungsfall bereits vor dem ersten Rehabilitationsantrag gelegen haben, wird dieser Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet. Damit entsteht dann ein entsprechender rückwirkender Rentenanspruch.