Die Benachteiligung beim Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung aufgrund des Alters ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unzulässig.
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