Beitrag von Nix, 11.02.2008, 6:41 Uhr
Hallo!
Die Redaktion hat es angekündigt, dass sich ein Experte mit Ihnen auseinandersetzt.
Ich bin im Bereich Rehabilitation eines RV-Trägers tätig und kann Ihnen eine Hilfe anbieten.
Das Übergangsgeld für Versicherte, welche an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Umschulung etc - teilnehmen, ist in § 48 SGB IX (Sozialgesetzbuch - 9.Buch).
Zitat:
Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgeltes ermittelt, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger gilt, wenn
1. die Berechnung nach § 46 und 47(Berechnung aus dem Arbeitsentgelt) zu einem geringeren Betrag führt,
2. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
3.) der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als 3 Jahre zurückliegt.
Massgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Leistungsbeginn bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze für diejenige Beschäftigung, für die Leistungpfänger ohne die Behinderung nach ihren beruflichen Fähigkeiten, ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit und nach ihrem Lebensalter in Betracht kämen. Fürden Kalendertag wird der 360. Teil dieses Betrages angesetzt.
Kurz:
Im Gesetz ist nicht definiert, dass ausdrücklich in der tatsächlichen Beschäftigung erzielte Leistungslohn-Zuschläge mitberücksichtigt werden müssen.
Dies resultiert allenfalls aus der Tatsache, dass eine Vergleichsberechnung aus Tarifentgelt ohne vorhandene Leistungszuschlängen und tatsächlichem Arbeitsentgelt MIT Leistungszuschlägen stattfindet. Wenn dann - aufgrund dieser Leistungszuschläge - das tatsächliche Arbeitsentgelt höher als das aktuelle Tarifentgelt ist, dann wird das tatsächliche Entgelt berücksichtigt, da dieses höher als das Tarifsentgelt ist.
Liegt aber das tatsächliche Arbeitsentgelt schon mehrere Jahre zurück, dann ist das aktuelle Tarifentgelt höher und muss eben - ohne Zuschläge, weil es diese beim Tarifentgelt nicht gibt(!) - berücksichtigt werden.
Bei den von Ihnen angegebenen Leistungszuschlägen handelt es sich sicher auch um von Betrieb zu Betrieb verschieden hohen Leistungszuschlägen, so dass schon deshalb -mehrere Jahre später diese nicht mehr ermittelt werden können bzw. es auch an einer Tariflichen Regelung hierzu fehlt.
Deshalb ist eine Berücksichtigung dieser - individuellen - Leistungszuschläge nicht möglich.
Sie schreiben ja selbst:
Bei der Berechnung meines Übergangsgeldes wurde der Lohn vom Beruf des Hausmeisters mit dem Tariflohn des Maurers verglichen (Vergleichsberechnung) und der höhere Lohn (in diesem Fall der Hausmeister) als Grundlage für das Übergangsgeld angerechnet.
Man hat - höhere Arbeitsengelt des Hausmeisters - mit dem Tarifentgelt des Maurers von heute verglichen. Man hat also schon das HÖHERE Entgelt des Hausmeisters genommen, obwohl DIESE TÄTIGKEIT NUR VORÜBERGEHEND GEWESEN IST. DADURCH HABEN SIE SCHON EINEN BONUS. Normal ist es, dass man sagt: Die Tätigkeit des Hausmeisters ist nicht berücksichtigungsfähig, weil nur vorübergehende Tätigkeit und dann hätte man das Entgelt des Maurers genommen, welches wie Sie schreiben NIEDRIGER war, aber die von Ihnen begehrten Zuschläge enthält - trotz der Zuschläge niedriger als der Lohn des Hausmeisters.
Ich sage nur: "Schuster bleib bei Deinen Leisten". "Nur die Rosinen rauspicken" geht hier nicht.
Ich denke, Sie sind mit der Berechnung des Übergangsgeldes - aus Lohn des Hausmeisters - gut bedient.
Ich habe Ihnen mal die interne Arbeitsanweisung zur Anwendung des § 48 SGB IX - Vergleich mit Tarifentgelt - kopiert.
Viel Spass bei der Lektüre
Nix
Hier die Arbeitsanweisung für die Berechnung von Übergangsgeld aus Tarifentgelt:
R5 Ermittlung der Berechnungsgrundlage aus einem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt
--------------------------------------------------------------------------------
SGB 9 § 48 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
Die Berechnung des Übergangsgeldes bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus einem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt ist in jedem Fall vorzunehmen, und zwar entweder nach § 48 Satz 1 Nr. 1 SGB 9 als Vergleichsberechnung gegenüber der Berechnung nach den §§ 46 und 47 SGB 9, wobei dann die höhere Berechnungsgrundlage für die endgültige Festsetzung des Übergangsgeldzahlbetrages maßgebend ist, oder aber nach § 48 Satz 1 Nr. 3 SGB 9 zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für diejenigen Versicherten, deren letzter Tag des Bemessungszeitraumes länger als drei Jahre zurückliegt. Der Vergleich der Berechnungsgrundlagen nach § 48 SGB 9 erfolgt nur einmal zu Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ein ständiger Vergleich zwischen den beiden Berechnungsgrundlagen ist somit nicht vorzunehmen.
Eine Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach § 48 Satz 1 Nr. 2 SGB 9 ist ausgeschlossen, da für diesen Personenkreis die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB 6 nicht erfüllt sind >>(ISRV:AF:SGB 9 § 48 SGB 9 AFNR 2).
Mit der Ermittlung der Übergangsgeld-Berechnungsgrundlage aus einem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt wird sichergestellt, dass bei der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Übergangsgeldzahlung in angemessener Höhe erfolgt und somit die Einkommensverhältnisse einer mit dem Versicherten altersmäßig und beruflich vergleichbaren nicht behinderten Person zugrunde gelegt werden.
Die Anwendung zur Berechnung des Tarifentgelts gilt auch für den Personenkreis der freiwillig Versicherten und Selbstständigen, da nach § 20 Abs. 1 SGB 6 immer ein Anspruch auf Übergangsgeld bei Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht. Zur Berechnung ist das Tarifentgelt/ortsübliche Arbeitsentgelt für vergleichbare Beschäftigte heranzuziehen >>(ISRV:AF:SGB 9 § 48 SGB 9 AFNR 4).