Hallo Aprilwetter,
wenn die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die gesamte Zeit als paralleler Rentenanspruch bestanden hat und nur wegen der höheren vollen Erwerbsminderungsrente nicht zur Zahlung kam, liegt der teilweisen Erwerbsminderungsrente noch immer der damalige Leistungsfall und damit auch die Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres zu Grunde.
Sollte in Ihrem Fall die Verlängerung der Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht klappen und lediglich die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weitergewährt werden, würde dieser Rente wieder (bzw. immer noch) eine Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres zu Grunde liegen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung