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Experten-Antwort

Bonner

von 13,2% anstatt 11,8% Abschläge ausgleichen möglich ?15.05.2018 | 10:49
382 Ansichten
3 Antworten
Hallo, ich möchte im Vorfeld Abschläge ausgleichen, weil ich früher aufhören will zu arbeiten. Da ich schwerbehindert bin, werden es 11,8% sein. Kann ich auch die 13,2% Abschläge für langjährig versicherte ausgleichen ? Das würde dann mehr Rentenpunkte geben. Darf ich dann aber trotzdem zu dem Zeitpunkt in Rente gehen, an dem es die 11,8% Abschläge gibt, obwohl ich die 13,2% ausgeglichen habe ? Das wären nämlich fast 1,5 Jahre früher.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 15.05.2018 | 13:19

Hallo,

wenn Sie Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung entrichten wollen, müssen Sie vorab eine entsprechende Rentenauskunft beantragen. In diesem Antragsvordruck (V0210) können Sie angeben, ob Sie beabsichtigen, eine Altersrente wegen Schwerbehinderung oder an langjährig Versicherte zu beanspruchen und ab wann. Ob Sie Ausgleichsbeiträge zahlen, ob Sie die Rentenminderung voll oder nur teilweise ausgleichen und ob Sie mehrere Teilzahlungen vornehmen, ist Ihnen überlassen.

Welche Altersrente Sie dann tatsächlich in Anspruch nehmen, hat keinen Einfluss auf die Beitragszahlung zum Ausgleich der Rentenminderung. Alle gezahlten Ausgleichsbeträge wirken sich bei einer späteren Rente (Rente wegen Erwerbsminderung, Alters- oder Hinterbliebenenrente) rentensteigernd aus. Ganz allgemein gilt: je höher die eingezahlten Beiträge sind, desto höher ist der daraus resultierende Zuschlag an Entgeltpunkten.

Wir empfehlen Ihnen, sich zur Beitragszahlung zum Ausgleich der Rentenminderung vorab in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen beraten zu lassen.

2 Antworten

Grokoam 15.05.2018 | 16:07
wie kommt man denn auf 11,8% Abschläge?
W*lfgangam 15.05.2018 | 19:02
Ergänzend: die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat einen max. Abschlag von 10,8 %, da das abschlagsfreie Rentenalter um nur 3 Jahre angehoben ist. Zudem gibt es keine Garantie dafür, dass die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt des Rentenbeginns noch vorliegt - med. Wunder sind manchmal möglich. Insofern folgen Sie dem Expertenrat und beantragen die zulässige Ausgleichszahlung ausgehend von dem Abschlag bei der Altersrente für langjährig Versicherte. Welchen tatsächlichen Rentenbeginn Sie dann wählen - unter Berücksichtigung der in der Zukunft geltenden Rentenarten/deren Abschlägen - obliegt allein Ihrer Entscheidung. Gruß w.
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