Hallo Karl-Heinz Schlüter,
die Prüfung der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 SGB VI ist nur dann durchzuführen, wenn neben einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze Arbeitsentgelt aus einem nach Rentenbeginn noch bestehenden Arbeitsverhältnis erzielt wird. Wurde das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn beendet, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 34 SGB VI nicht vor. Dies gilt auch für Nachzahlungen aus einem vor Rentenbeginn beendeten Arbeitsverhältnis.
Bestand hingegen das Arbeitsverhältnis noch nach dem eigentlichen Rentenbeginn, ist die Nachzahlung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auch in der Gemeinsamen Arbeitsanweisung der Regionalträger der Rentenversicherung zu § 34 SGB VI unter
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_34R3.6
Im Zweifel sollten Sie sich zur Klärung direkt mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.
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