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Experten-Antwort

Brauche Hilfe...Teil und Vollerwerbsrente

von Augustin23.10.2015 | 14:19
2202 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich hatte einen Antrag auf eine erwerbsmindernde Rente gestellt. Nun habe ich meinen Rentenbescheid erhalten in diesem steht drin das ich zunächst nur die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalte. Ab dem 01.03.2016 wird diese in eine volle erwerbsminderde Rente umgewandelt. Für mich ist nicht klar, wieso ich die volle Erwerbsrente nicht ab sofort erhalte? Die DRV sagt ja jetzt ich könnte bis zum 01.03.2016 noch bis zu 6 std arbeiten? und dann plötzlich nicht mehr? mein Facharzt hat mich auf unbestimmte Zeit krank geschrieben und somit kann ich auch keine 3-6 std täglich arbeiten. Zudem steht im Rentenbescheid überhaupt keine Begründung drin weshalb ich nur die halbe Em Rente bekomme und erst ab dem 01.03.2016 die volle. Ich bin vor 1961 geboren und somit müsste die DRV doch prüfen ob ich meinen erlernten Beruf noch mehr als 3 std täglich ausüben kann? dies ist mir jedoch auf meiner Erkrankung nicht möglich. Würde mich sehr freuen, wenn mir jemand sagen kann ob sich ein Widerspruch gegen die teilerwerbsrente lohnt ? ziel war die volle em rente diese wird mir jedoch erst für den 01.03.2016 genehmigt.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Augustin,

„Bartl“ hat Ihnen bereits die aus meiner Sicht zutreffende Antwort gegeben.

Ob sich ein Widerspruch gegen die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers lohnt, hängt insbesondere von der bei Ihnen vorliegenden Erwerbsminderung ab. Nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGB VI werden Renten wegen Erwerbsminderung grundsätzlich „auf Zeit“, also befristet geleistet - kann aber aufgrund § 102 Abs. 2 S. 3 SGB VI später auch verlängert werden. „Ausnahmsweise“ kann eine Erwerbsminderungsrente dann unbefristet geleistet werden, wenn es aufgrund schwerwiegender medizinischer Gründe unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann und die Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage zu leisten wäre (§ 102 Abs. 2 S. 4 SGB VI). Hiervon ist Ihr Rentenversicherungsträger offenbar zunächst nicht ausgegangen.

Hinsichtlich Ihrer Frage zum Krankengeld kann ich Sie leider nur an Ihre zuständige Krankenkasse verweisen. Eine Beantwortung dieser Frage ist mir im Rahmen dieses Forums zur Alterssicherung und Rentenversicherung leider nicht möglich.

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4 Antworten

Schadeam 23.10.2015 | 15:56
Sie sind -befristet zwar - aber doch voll erwerbsgemindert. So gesehen sind Krankenkasse und Agentur für Arbeit m.E. beide außen vor.
Bartlam 23.10.2015 | 14:48
Hallo, ich gehe mal davon aus, dass die volle Erwerbsminderung auf Zeit und teilweise Erwerbsminderung auf Dauer vorliegt. Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. § 101 Abs. 1 SGB 6 Ab Folgemonat des Eintritts der Erwerbsminderung wird somit für sechs Monate die teilweise Erwerbsminderungsrente gezahlt (da diese nicht befristet ist) und ab dem 7. Kalendermonat diese dann in eine volle Erwerbsminderung umgewandelt. Hierüber erhalten Sie aber noch einen Bescheid. Widerspruch hiergegen lohnt sich nicht.
Augustinam 23.10.2015 | 15:19
Danke für die schnelle Antwort. Nun hätte ich noch eine Frage vielleicht könnten Sie diese auch noch beantworten, wenn ich nur die Teilerwerbsrente bekomme habe ich dann noch ein recht auf Krankengeld? meine Krankenkasse meinte nämlich sie würden das krankengeld einstellen und ich solle mich arbeitslos melden.
14am 23.10.2015 | 16:10
Zitat von Augustin anzeigenausblenden
zu 1.) § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gekürzt, wenn die Rente von einem Zeitpunkt nach Beginn der Aubeitsunfähigkeit zuerkannt wird. --> dürfte von Ihnen bejaht werden zu 2.) § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V Für Versicherte, die Rente wegen voller Erwerbsminderung BEZIEHEN, endet der Anspruch auf Krankengeld von Beginn dieser Leistung an.
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