Hallo Augustin,
„Bartl“ hat Ihnen bereits die aus meiner Sicht zutreffende Antwort gegeben.
Ob sich ein Widerspruch gegen die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers lohnt, hängt insbesondere von der bei Ihnen vorliegenden Erwerbsminderung ab. Nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGB VI werden Renten wegen Erwerbsminderung grundsätzlich „auf Zeit“, also befristet geleistet - kann aber aufgrund § 102 Abs. 2 S. 3 SGB VI später auch verlängert werden. „Ausnahmsweise“ kann eine Erwerbsminderungsrente dann unbefristet geleistet werden, wenn es aufgrund schwerwiegender medizinischer Gründe unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann und die Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage zu leisten wäre (§ 102 Abs. 2 S. 4 SGB VI). Hiervon ist Ihr Rentenversicherungsträger offenbar zunächst nicht ausgegangen.
Hinsichtlich Ihrer Frage zum Krankengeld kann ich Sie leider nur an Ihre zuständige Krankenkasse verweisen. Eine Beantwortung dieser Frage ist mir im Rahmen dieses Forums zur Alterssicherung und Rentenversicherung leider nicht möglich.