Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Stefan,
wir freuen uns, dass Sie die Bewilligung für die berufliche Rehamassnahme erhalten haben.
Während der Teilnahme an der beruflichen Reha haben Sie Anspruch auf Übergangsgeld. Dieses soll sicherstellen, dass Sie finanziell abgesichert sind. Das Arbeitslosengeld I wird also für die Dauer der Rehamassnahme nicht gezahlt, an dessen Stelle tritt dann das Übergangsgeld.
Wenn Sie ein Kind haben für das Sie auch das Kindergeld erhalten, beträgt das Übergangsgeld grundsätzlich 75 % Ihres letzten Nettoarbeitsentgeltes. Da Sie aktuell aber, wie Sie schreiben, Arbeitslosengeld I beziehen, wird das Übergangsgeld in Höhe von 75 % des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes I berechnet.
Während des Bezuges von Übergangsgeld sind Sie auch weiterhin sozialversicherungspflichtig. Die Beiträge werden vom Leistungsträger übernommen.
Sollten Sie noch weitere Fragen hierzu haben, empfehlen wir Ihnen, bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger einen individuellen Beratungstermin zu vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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