Hallo Britta,
entfällt für die Vergangenheit wegen einer nachträglichen Rentenbewilligung der Anspruch auf eine andere Sozialleistung (zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld o.ä.), kann sich für den anderen Sozialleistungsträger (zum Beispiel Krankenkasse, Arbeitsamt o.ä.) ein Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung ergeben. Der Rentenversicherungsträger behält deshalb in solchen Fällen zunächst die Rentennachzahlung ein. Die Rentennachzahlung steht dann insgesamt oder bis zur Höhe der anderen Sozialleistung dem anderen Leistungsträger zu. Diesen Erstattungsanspruch stimmen die Sozialleistungsträger und die Deutsche Rentenversicherung untereinander ab. Der andere Sozialleistungsträger muss dann beim Leistungsberechtigten keine Rückforderung mehr geltend machen. Nachteile entstehen Ihnen somit dadurch nicht, ein Differenzbetrag muss nicht zurückgezahlt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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