Guten Tag,
grundsätzlich ist es richtig, dass zum 01.07.2023 der Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach entfallen ist, wenn unmittelbar vor Beginn der in § 20 Absatz 1 Nummer 3 SGB VI genannten Leistungen Bürgergeld bezogen wurde.
Übergangsgeld hat eine Entgeltersatzfunktion und ist dazu bestimmt, die wirtschaftliche Sicherung des Versicherten zu gewährleisten. Es soll das allein wegen der Leistung ausgefallene Erwerbseinkommen, vergleichbare Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen ersetzen. Während der Durchführung würde in Ihrem geschilderten Beispiel somit auch bei dem zusätzlichen Bezug einer teilweisen Erwerbsminderungsrente kein Ausfall eines Einkommens entstehen.
Jedoch ist es wie immer ratsam zunächst die Bewilligung der Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben abzuwarten und Ihren individuellen und für uns in diesem Expertenforum nicht einsehbaren Fall direkt mit der Sachbearbeitung zu klären.