Bei einem nach § 119 SGB X geregelten Beitragsregress, wo der Rentenversicherungsträger als Treuhänder des Versicherten tätig wird, beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich drei Jahre. Es gelten Höchstfristen, die je nach Art der Rechtsgutverletzung 10 bis 30 Jahre betragen. Ein Direktanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Haftpflichtversicherer verjährt zehn Jahre nach dem Schadensereignis (§ 115 Abs.2 VVG). Im Fall eines durch den Rentenversicherungsträger erstrittenen Urteils gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 197 BGB.