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BSG AZ 4 RA 31/96

von kennie05.11.2008 | 18:18
1966 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, Nach dem o.g. Urteil vom 24.10.96 soll jeweils eine Neuberechnung stattfinden bei wiederholten EM- Renten- Bewilligungen auf Zeit. Bis wann gilt dieser Anspruch auf Neuberechnung der Rente? Meine 2. EM-Rente auf Zeit wurde am 01.02.2008 gewährt. Hat das Urteil hier noch eine Bedeutung, bzw. kann ich hier einen Überprüfungsantrag stellen? Danke.

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 06.11.2008 | 08:55

Durch eine Gesetzesänderung mit Wirkung zum 1.5.2007 wurde festgelegt, dass bei einer Weitergewährung keine Neuberechnung erfolgt.

Auf Antrag werden Weitergewährungen vor diesem Zeitpunkt neu berechnet. Für Sie trifft das leider nicht mehr zu.

2 Antworten

Agnesam 05.11.2008 | 18:50
Hallo kennie, diesem Urteil vom "berühmten" 4.Senat des BSG ist außer der DRV Bund (früher BfA) kein anderer Rentenversicherungsträger gefolgt. Es hätte auch nur dann Sinn gemacht wenn zum Zeitpunkt des "neuen" Rentenbeginns positive Rechtsänderungen erfolgt wären. Der Gesetzgeber hat diesen unsinnigen Verfahren ein Ende bereitet und mit Wirkung vom 1.5.2007 die maßgebende Vorschrift (§ 102 SGB VI) entsprechend geändert. Machen Sie sich nichts daraus, eine Rentenerhöhung wäre selbst bei einer Neuberechnung ohnehin nicht herausgekommen. Agnes
Michael1971am 06.11.2008 | 09:55
also das mit der Neuberechnung auf Antrag für Weitergewährungen vor 01.05.2007 ist nur eine Einzelansicht. Die meisten Träger stehen auf dem Standpunkt, dass es sich um eine klarstellende Neufassung handelt, nicht um eine Rechtsänderung.
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