Hallo Birgit,
Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei der Weiterzahlung von befristeten Renten (Weiterzahlungsbeginn bis April 2007) nicht um eine bloße Verlängerung der bisherigen Rente, sondern um die Bewilligung einer neuen Rente. Die Rentenhöhe muss in diesen Fällen nach dem bei Beginn der weiterzuzahlenden Rente geltenden Recht neu bestimmt werden. Wie Agnes bereits ausgeführt hat, bleibt jedoch der Leistungsfall unverändert. Zeiten, die nach Eintritt des Leistungsfalles zurückgelegt wurden, können für diesen Leistungsfall nicht berücksichtigt werden.