Hallo Micha1960,
eine detaillierte Beantwortung Ihrer Frage würde leider den Rahmen dieses Forums sprengen. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich hier nur eine kurze Zusammenfassungen darstellen kann:
Mit der Vertrauensschutzregelung für vor dem 2. Januar 1961 geborene können Versicherte bereits bei Berufsunfähigkeit wegen gesundheitlicher Einschränkungen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten.
Voraussetzung dafür ist:
- Sie können in Ihrem bisherigen Beruf, für den Sie qualifiziert sind, nicht mehr oder nur noch weniger als sechs Stunden täglich arbeiten,
- Sie sind in einem anderen Beruf aber noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar. In diesem Fall prüft der Rentenversicherungsträger aber noch, ob Ihnen eine andere Tätigkeit zugemutet werden kann.
- Diese Tätigkeit muss Ihrem Leistungsvermögen und Ihren Fähigkeiten entsprechen und Ihnen im Hinblick auf Ihre Ausbildung, den bisherigen beruflichen Werdegang und die erlangte soziale Stellung zumutbar sein,
- Auf dem Arbeitsmarkt müssen genügend solcher Arbeitsplätze bereitstehen. Es ist aber nicht erforderlich, dass diese Arbeitsplätze auch frei sind und damit tatsächlich zur Verfügung stehen.
- Grundsätzlich gilt: Ein Beruf, für den Sie durch berufliche Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind, ist immer zumutbar.
Für weitere Informationen sollten Sie sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers wenden und dort individuell beraten lassen.
Ergänzung: Weitere detaillierte Informationen hierzu finden Sie auch in der „Gemeinsamen Rechtlichen Arbeitsanweisung“ der Rentenversicherungsträger zu § 240 SGB VI im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung unter
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0226_250/gra_sgb006_p_0240.html
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