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von Micha196020.06.2023 | 09:18
110 Ansichten
5 Antworten
Hallo, ich bin vor 2.1.61 geboren und habe dadurch wohl in Sachen Erwerbsminderungsrente Vorteile. Habe das noch nicht ganz verstanden, meine Fragen: 1) Wie wird der (Haupt-)Beruf bestimmt ? 2) Was bedeutet in diesem Zusammenhang "Vergleichsperson" ? 3) Was genau hat es mit dem "Mehrstufenschema" auf sich ? Gerne auch mit verständlichen Beispielen. Ich bin gelernter Kfz-Mechaniker und arbeite in einer großen Kfz-Werkstatt. Vielen Dank, Grüße Micha1960

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.06.2023 | 10:56

Hallo Micha1960,

eine detaillierte Beantwortung Ihrer Frage würde leider den Rahmen dieses Forums sprengen. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich hier nur eine kurze Zusammenfassungen darstellen kann:

Mit der Vertrauensschutzregelung für vor dem 2. Januar 1961 geborene können Versicherte bereits bei Berufsunfähigkeit wegen gesundheitlicher Einschränkungen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten.

Voraussetzung dafür ist:

- Sie können in Ihrem bisherigen Beruf, für den Sie qualifiziert sind, nicht mehr oder nur noch weniger als sechs Stunden täglich arbeiten,

- Sie sind in einem anderen Beruf aber noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar. In diesem Fall prüft der Rentenversicherungsträger aber noch, ob Ihnen eine andere Tätigkeit zugemutet werden kann.


- Diese Tätigkeit muss Ihrem Leistungsvermögen und Ihren Fähigkeiten entsprechen und Ihnen im Hinblick auf Ihre Ausbildung, den bisherigen beruflichen Werdegang und die erlangte soziale Stellung zumutbar sein,


- Auf dem Arbeitsmarkt müssen genügend solcher Arbeitsplätze bereitstehen. Es ist aber nicht erforderlich, dass diese Arbeitsplätze auch frei sind und damit tatsächlich zur Verfügung stehen. 


- Grundsätzlich gilt: Ein Beruf, für den Sie durch berufliche Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind, ist immer zumutbar.

Für weitere Informationen sollten Sie sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers wenden und dort individuell beraten lassen.

Ergänzung: Weitere detaillierte Informationen hierzu finden Sie auch in der „Gemeinsamen Rechtlichen Arbeitsanweisung“ der Rentenversicherungsträger zu § 240 SGB VI im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung unter

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0226_250/gra_sgb006_p_0240.html

4 Antworten

Leserinam 20.06.2023 | 16:51
Vielleicht meldet sich auch Herr Abschläge mit weiteren Informationen zu Wort
Viel Text, wenig Inhaltam 20.06.2023 | 16:59
Dann nehmen Sie sich Zeit, um den dann oft inhaltlich überschaubaren Roman zu lesen.
Ghzam 20.06.2023 | 17:04
Wyjątek potwierdza regułę
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