Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung besteht für Versicherte, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren mit Beitragszeiten und Belegung der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mit 3 Jahren Pflichtbeiträgen) und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt haben.
Zu letzterem: Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert ist derjenige, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des ALLGEMEINEN Arbeitsmarktes mindestens 6 bzw. 3 Stunden täglich zu arbeiten.
Inwieweit dies auf Ihren Ehemann zutrifft, kann nur in einem Rentenverfahren festgestellt werden. Wenn die bisherigen Gutachter (DRV und Agentur für Arbeit im Rahmen der beruflichen Reha) bereits der Meinung sind, Ihr Ehemann könne in seinem bisherigen Beruf keine 6 Stunden täglich mehr arbeiten, könnte er doch durchaus einen Rentenantrag stellen. Die DRV würde dann prüfen, inwieweit Ihr Ehemann noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (= grds. jede Art von Tätigkeit) und auch in seinem bisherigen Beruf (ggf. teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aufgrund des sog. Berufsschutzes für Geburtsjahrgänge vor 1961) arbeiten kann.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt in der Tat lediglich 50 % der vollen Erwerbsminderungsrente. Neben der teilweisen Erwerbsminderungsrente könnte Ihr Ehemann durchaus Arbeitslosen-/Krankengeld weiter beziehen. War er bislang versicherungspflichtig in der Krankenversicherung, wird er dies auch als Erwerbsminderungsrentner sein.