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BU-Rente

von Edgar Gl.23.06.2008 | 08:57
1331 Ansichten
8 Antworten
habe eine Frage: mit dem freiwilligen mindestbeitrag sichere ich mir die Berufsunfähigkeitsrente - ist die EM-Rente das gleiche? Ich frage, weil da die Voraussetzung 3/5 ist. Danke

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 23.06.2008 | 14:44

Hallo Edgar Gl.,

eine Erwerbsminderungsrente bekommen Sie dann, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr in der Lage sind, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten. Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bekommt derjenige, der vor dem 2.1.1961 geboren ist, und im gelernten oder gleichwertigen Beruf keine 6 Stunden täglich mehr arbeiten kann. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können auf zwei Arten erfüllt werden (für beide Renten). Entweder durch die angesprochene 3/5 Regelung oder in dem Sie bis 1983 fünf Jahre gearbeitet haben und seit diesem Zeitpunkt lückenlos Beiträge entrichtet haben.

7 Antworten

Schadeam 23.06.2008 | 09:02
von Begrifflichkeiten mal abgesehen: ja das ist das gleiche. Sagen wir es neutral so: wenn Sie sich durch freiwillige Beiträge den Schutz erhalten können, sind alle Renten aus gesundheitlichem Grund gemeint (egal wie die Rente im Einzelfall rechtlich korrekt heißt)
JoJoam 23.06.2008 | 09:34
Hallo Edgar, nur zur Sicherheit: Sie haben vor dem 1.1.1984 bereits 60 Kalendermonate Beitrage gehabt und es ist seit dem 1.1.984 jeder Kalendermonat mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt. Nur dann kann durch freiwillige Beiträge der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente erhalten werden. JoJo
Edgar GI.am 23.06.2008 | 12:02
Danke für die Info, habe mehr als 450 Monate lückenlos. Ich frage, warum mir empfohlen wird, einen solchen frw. Beitrag zu leisten? Durch die Voraussetzung 3/5 falle ich doch schon am 1. Tag des 3. jahres wieder raus, da dann 3/5 ncht besteht - oder nicht?
Brilleam 23.06.2008 | 12:23
Hallo Edgar GI.! Die 3-in-5-Regel des § 43 SGB VI wird durch den § 241 Abs. 2 SGB VI als ALTERNATIVE ergänzt (freiw. Vers. unter den dort (und oben) genannten Voraussetzungen!
Happyam 23.06.2008 | 12:28
genau! Brille hat Recht. Entweder 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Leistungsfall oder ab 1984 einen lückenlosen Versicherungsverlauf und vorher die allg. Wartezeit erfüllt (5 Jahre bis 31.12.1983) 1. Grundregelung 2. Sonderregelung MfG Happy
JoJoam 23.06.2008 | 12:25
Hallo Edgar, so ganz verstehe ich ihre Frage nicht. Zunächst gehe ich mal davon aus, dass Sie keine Pflichtbeiträge sondern regelmäßig freiwillige Beiträge zahlen. Für einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente müssen neben den medizinischen Voraussetzungen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Neben der Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten als Grundvoraussetzung müssen in den letzen 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Leistungsfalles 36 kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden sein. Diese Regelung gilt seit dem 1.1.1984. Als Übergangsvorschrift hat man damals bestimmt, dass diejenigen, die schon vor dem 1.1.1984 die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt hatten, den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erhalten können, wenn ab dem 1.1.1984 jeder Kalendermonat mit einer rentenrechlichen Zeit (hier als mit freiwilligen Beiträgen) belegt ist. Es handelt sich also um zwei alternative Voraussetzungen. Deshalb macht es Sinn, zumindest den Mindestbeitrag zu zahlen. Nicht mehr notwendig ist es, wenn im Folgejahr ohnehin ein Anspruch auf eine Altersrente besteht. JoJo
JoJoam 23.06.2008 | 12:41
Hallo Brille und Happy. Mein Beitrag hat sich gekreutzt. JoJo
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