Allein aus Anlass der Rechtsänderung (zum 01.01.2001) trat kein neuer Leistungsfall ein. Aufgrund der Schilderung ist davon auszugehen, dass sich in den tatsächlichen Verhältnissen, die für den Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung maßgebend waren, Änderungen eingetreten sind, die damals zur vollen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geführt haben. Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird in Abhängigkeit vom erzielten Hinzuverdienst entweder als Rente in voller Höhe oder in Höhe der (anteiligen) Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt.