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BU-Rente und Hinzuverdienst

von Peter H.28.04.2010 | 22:19
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mir wurde eine BU-Rente bewilligt, die erste Rentenzahlung war im Oktober 2009. Gleichzeitig bin ich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet und beziehe ALG I. Im November und Dezember 2009 kam die BU-Rente noch zur Auszahlung, da ich zwar die Hinzuverdienstgrenze überschritten hatte, aber hier wohl die Ausnahme des zweimaligen Überschreitendürfens nach § 96a SGB VI eingriff. Ab Januar 2010 bis heute wurde jedoch keine BU-Rente mehr ausgezahlt. Ich beziehe zwar noch weiterhin ALG I (immer in gleicher Höhe), aber hätte nicht auch im Jahr 2010 zumindest zwei Mal die BU-Rente wegen des zweimaligen Überschreitendürfens zur Auszahlung kommen müssen? Oder geschieht dies wohl noch?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo,

die Träger der Rentenversicherung prüfen im Wege des § 96 a Sozialgesetzbuch VI die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen und setzten gegebenenfalls die entsprechende Teilrente fest, bzw. kommt es gar nicht zur Auszahlung der Rente.

Es ist wohl davon auszugehen, dass noch für die Monate Januar und Februar 2010 eine Rentenzahlung erfolgen wird. Damit wir in Ihrem individuellen Fall keine unzutreffende Auskunft erteilen, bitten wir Sie, Ihre Anfrage direkt an die Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherers zu richten. Vielen Dank.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo,

Danke für die Ausführungen, allerdings gehen wir davon aus, dass die Regelungen zu den Renten wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst ( § 96 a SGB VI ) einzuhalten sind.

Moderation · 3Ihre Vorsorge
Moderation · 4Ihre Vorsorge

Hallo,

die Träger der Rentenversicherung prüfen im Wege des § 96 a Sozialgesetzbuch VI die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen und setzten gegebenenfalls die entsprechende Teilrente fest, bzw. kommt es gar nicht zur Auszahlung der Rente.

Es ist wohl davon auszugehen, dass noch für die Monate Januar und Februar 2010 eine Rentenzahlung erfolgen wird. Damit wir in Ihrem individuellen Fall keine unzutreffende Auskunft erteilen, bitten wir Sie, Ihre Anfrage direkt an die Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherers zu richten. Vielen Dank.

1 Antworten

-_-am 28.04.2010 | 23:05
Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer BU-Rente - in voller Höhe: das 52,5-fache - in Höhe von zwei Dritteln: das 70-fache - in Höhe von einem Drittel: das 87,5-fache des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, wobei jedoch mindestens 0,5 Entgeltpunkte anzusetzen sind. Vorgehensweise bei der Prüfung des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen: Der gesamte in einem Monat erzielte Hinzuverdienst ist grundsätzlich der einfachen monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen. Ein zweimaliges Überschreitensrecht pro Kalenderjahr bis zum Doppelten der einfachen Hinzuverdienstgrenze ist unabhängig von der Ursache des Mehrverdienstes zulässig. Die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens ist einzuräumen, wenn der Hinzuverdienst die maßgebende Hinzuverdienstgrenze des Vormonats überschreitet. "Maßgebend" kann eine Hinzuverdienstgrenze nur dann sein, wenn auch im Vormonat tatsächlich ein Hinzuverdienst - unabhängig von dessen Höhe - vorhanden ist. Liegt im Vormonat ein negatives Arbeitseinkommen oder ein Arbeitseinkommen i. H. v. 0,00 Euro vor, ist kein Hinzuverdienst vorhanden, mit dem die Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird. Ein Überschreiten bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze im Folgemonat ist daher nicht zulässig. Die Prüfung, ob ein Überschreiten vorliegt, richtet sich stets nach der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze. Die (anteilige) Rente bleibt solange unverändert, bis sich der Hinzuverdienst so ändert, dass dadurch die im Vormonat maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Bei Überschreiten dieser Hinzuverdienstgrenze ist zu prüfen, ob der Hinzuverdienst innerhalb des Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze liegt. Ggf. ist die Rente in der bisherigen Höhe (des Vormonats) weiterzuzahlen. Das beschriebene Vormonatsprinzip gilt auch kalenderjahrübergreifend, d. h. bei einem Jahreswechsel. Da die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze innerhalb eines jeden Kalenderjahres zweimal bis zum Doppelten ihres Betrages überschritten werden darf, besteht bei einem Jahreswechsel somit eine Überschreitensmöglichkeit in max. vier aufeinanderfolgenden Kalendermonaten. Es könnte allerdings sein, dass diese Berechnung noch veranlasst werden muss. Lassen Sie sich von Ihrer Sachbearbeitung oder durch die Auskunfts- und Beratungsstelle beraten: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Beispiele unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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