Hallo Mecklenburg,
auch hier vorab der Hinweis, dass die angedachten Neuregelungen sich noch im Gesetzgebungsprozess befinden und noch unklar ist wie die abschließenden Regelungen aussehen werden.
Eine Erwerbsminderungsrente wird ab dem Monat nach Eintritt des Leistungsfalls (der Zeitpunkt wo der Gesundheitszustand auf erwerbsmindert -unter 3 Stunden/tgl.-abgesunken ist) gezahlt wenn Sie innerhalb von 3 Monaten beantragt wird. Bei verspäteter Beantragung wird die Rente ab Antragsmonat gezahlt. Eine zeitlich befristete Rente wird nicht vor dem 7. Kalendermonat nach Eintritt des Leistungsfalls gezahlt.
Um ganz sicher zu gehen, dass man fast immer nach den neuen Regelungen bewertet wird, müsste man die Rentenantragstellung mindestens bis Oktober des Jahres hinausschieben.
Bei Eintritt der Erwerbsminderung bis 30.06. hätte ich den Antrag verspätet gestellt und somit einen Rentenbeginn Oktober; bei Eintritt der Erwerbsminderung ab 01.07. hätte ich die 3 Monatsfrist eingehalten und einen Rentenbeginn mit dem Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung.
Besonderheiten gibt es bei Umdeutungsanträgen (wenn aus einem Reha-Antrag ein Rentenantrag gemacht wird).
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