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BU/EU - Rentenansprüche von Nichtversicherungspflichtigen

von Bischi09.07.2008 | 13:44
1128 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Was geschieht mit den bisher erworbenen BU/EU - Rentenansprüchen, wenn ein gesetzl. versicherter Arbeitnehmer Vorstand einer AG wird und daher nicht mehr versicherungspflichtig ist? Kann er seine bisher erworbenen Ansprüche erhalten, in dem er Mindestbeiträge an die Dt. Rentenvers. zahlt? Spielt hierbei ggfs das Geburtsdatum eine Rolle? Es geht konkret um einen 1959 Geborenen und einen mit Geburtsjahr 1970.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die betroffenen Personen sollten sich dringend mit einer unser Beratungsstellen in Verbindung setzen.

Ansonsten bitten wir unser Merkblatt V090 zu beachten:

www.deutsche-rentenversicherung.de > Formulare und Publikationen > Formulare > Versicherung > Sonstige Versicherungsvordrucke > V090 (Hinweis zur Aufrechterhaltung des weiteren Versicherungsschutzes)

1 Antworten

Jonasam 09.07.2008 | 14:41
Hallo Bischi! Wenn der 1959 geborene Versicherte vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Monate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten) erfüllt hat, und seit dem 01.01.1984 jeden Monat mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt hat (egal ob Beitragszeit, Anrechnungszeit, Berücksichtigungszeit), dann kann er durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung aufrecht erhalten (vergl. § 241 Abs. 2 SGB VI). Ich würde mich daher mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Verbindung setzen, um zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Ggf. sollte der Versicherte aber auch privat vorsorgen (wenn noch nicht geschehen). Auch hierbei hilft Ihnen die Beratungsstelle. Der 1970 geborene Versicherte kann nicht mit freiwilligen Beiträgen den Versicherungsschutz aufrecht erhalten, da er vor dem 01.01.1984 nicht die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Fürihn gilt dann weiterhin § 43 SGB VI. Er muss in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles (Eintritt der Erwerbsminderung) drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Diese wird er nach zwei Jahren ohne Beiträge nicht mehr haben. Der Versicherte mit Geburtsjahr 1970 sollte sich also auf jeden Fall privat absichern, sowohl für das Alter, wie auch für den Fall einer Erwerbsmiderung. Beiträge über eine private Altersvorsorge oder eine private Rente, die den Fall einer Erwerbsminderung abdeckt, gibt es hier im Forum zu genüge. MfG Jonas
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