Hallo Interessent,
Durch die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes wird Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI begründet. Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist für diesen Personenkreis ausgeschlossen, um soziale Nachteile aus diesem sozialen Engagement zu vermeiden. Die Rentenversicherungsbeiträge werden aus dem Taschengeld und dem Sachbezug berechnet und unabhängig von der Höhe allein vom Arbeitgeber getragen.
Der freiwillig leistbare Wehrdienst besteht aus sechs Monaten freiwilligem Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem, freiwilligem zusätzlichem Wehrdienst. Durch die Differenzierung soll klargestellt werden, dass die ersten sechs Monate des freiwilligen Wehrdienstes dem früheren Grundwehrdienst nach § 5 WPflG (Wehrpflichtgesetz) entsprechen.
Beide Wehrdienstarten unterliegen ab dem ersten Tag - aufgrund der o. g. Gleichstellung im § 56 WPflG - der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung. Beiträge werden gem. § 166 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in Höhe von 60 % der mtl. Bezugsgröße gezahlt. Die Beiträge trägt der Bund (§ 170 Abs. 1 Nr.1 SGB VI).
Weiter Einzelheiten können sie auch unter folgendem Link direkt aus den Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt entnehmen:
http://www.bgbl.de/Xaver/text.xav?bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'bgbl111s0695.pdf'%5D&wc=1&skin=WC
oder auch unter folgendem Link zum Bundesfreiwilligendienst: http://www.bundes-freiwilligendienst.de/
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