Hallo M. Hoffmann,
der Rentenversicherungsträger kann auch im Weiterzahlungsverfahren feststellen, dass durch eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation Ihre gesundheitlichen Einschränkungen und damit Ihre Erwerbsfähigkeit gebessert werden können. Auch in diesem Verfahren sind Sie zur Teilnahme verpflichtet (gesetzliche Grundlage: § 63 Erstes Buch Sozialgesetzbuch).
Können Sie keine Gründe vorbringen, dass Ihnen diese Leistung nicht zumutbar ist, kann der Rentenversicherungsträger wegen mangelnder Mitwirkung Ihrerseits die Weiterzahlung der Rente versagen. Möglicherweise beabsichtigt der Rentenversicherungsträger, die endgültige Entscheidung über Ihren weiteren Rentenanspruch erst nach der Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu treffen.
Insoweit kann ich Ihnen hier nur empfehlen, sich im Zweifel nochmals mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen, um das weitere Verfahren und ggf vorliegende Gründe für eine Ablehnung der vorgesehenen Rehaleistung zu besprechen.