Es besteht die Möglichkeit, dass Sie entweder als Lehrer und Erzieher oder als Pflegeperson in der Krankenpflege versicherungspflichtig kraft Gesetz als Selbständiger sind; und zwar dann, wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und Sie selbst mehr als geringfügigen Gewinn erzielen.
Da gerade in diesem Bereich der Selbständigen insbesondere am Einzelfall zu entscheiden ist und dieser Personenkreis eine Meldepflicht gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit einzuhalten hat, empfehlen wir Ihnen, sich unmittelbar mit der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung zu setzen.
Sie können hierzu auch eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe aufsuchen.