Hallo Herr Richard,
Mit der Verkündung des Sozialschutz-Pakets am 27.03.2020 wurde die Hinzuverdienstgrenze für eine Altersrente vor Erreichen der [Regelaltersgrenze:]https://www.ihre-vorsorge.de/rechner/rentenbeginnrechner.html rückwirkend ab 01.01.2020 angehoben. Dieses rückwirkende Inkrafttreten bewirkt, dass die Anspruchsvoraussetzung „Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze“ in den nachfolgenden Fällen erst mit diesem Verkündungszeitpunkt erfüllt werden konnte. Ausgehend hiervon umfasst die Antragsfrist des § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI in diesen Fällen daher den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020.
Für einen Rentenbeginn ab 01.02.2020 hätten Sie in dem von Ihnen beschriebenem Fall Ihren Rentenantrag also bis zum 30.06.2020 stellen müssen.
Da Sie im Oktober 2020 den Rentenantrag gestellt haben, kann die Rente frühestens ab 01.08.2020 beginnen.
Sollten Sie für die Antragstellung im Oktober 2020 einen Termin vereinbart haben und die Terminvereinbarung war nachweislich bereits in einem früheren Monat, kann das Datum der Terminvergabe als Datum der Antragstellung herangezogen werden.
Beispiel: Sie haben im September 2020 den Termin für die Antragsaufnahme im Oktober 2020 vereinbart. Dann wäre das Datum der Antragstellung im September und dementsprechend der früheste Rentenbeginn der 01.07.2020.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung