Guten Tag Uli,
Beihilfen und Unterstützungen, die vom Arbeitgeber bis 31.03.2022 aufgrund der Corona-Krise bis zu einem Betrag von einmalig 1.500,00 EUR - auch in Teilbeträgen - gewährt werden, sind nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Diese "Coronaprämien" sind nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen und haben daher keine negative Wirkung auf Ihre Rente.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung