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Experten-Antwort

Darf ich 6 bis 7 Stunden die Woche dazu arbeiten?

von Mia Joleen15.07.2019 | 15:58
104 Ansichten
19 Antworten

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Ich bekomme volle Erwerbsminderungsrente darf ich dazu sechs bis sieben Stunden auf einen Minijob arbeiten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Mia,

Sie beziehen Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dies bedeutet, dass der entscheidungsfindende Mediziner davon ausgegangen ist, dass sie tgl. nur noch weniger als 3 Stunden (in der Woche nur noch unter 15 Std.) einen Beruf ausüben können. Grds. ist es also möglich innerhalb einer Woche 6-7 Std. zu arbeiten, tgl. allerdings unter 3 Std.

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18 Antworten

santanderam 15.07.2019 | 16:10
Wenn sie UNTER 3 Stunden täglich bleiben wird niemand etwas dagegen haben.
Doppelomaam 15.07.2019 | 19:51
Alles dazu steht im Rentenbescheid. An wen, was, wann, wie zu melden ist. Einfach diese Anfrage an die zuständige RV stellen und die Entscheidung von dort abwarten. Hier kann ja niemand beurteilen ob das ggf. auch zu Lasten der Restgesundheit geht.
Realistam 16.07.2019 | 11:32
Diese Entscheidung kann auch eine erneute Überprüfung des beruflichen Leistungsvermögens sein, wenn die angestrebte Nebentätigkeit nicht mit den dokumentierten gesundheitlichen Einschränkungen harmoniert!
Doppelomaam 16.07.2019 | 11:44
Dessen muss sich eben jeder auch bewusst sein. Im Rentenbescheid steht ganz klar drin das jede Beschäftigung (auch wenn man dabei nichts verdient) der DRV zu melden ist.
Hollyam 16.07.2019 | 12:15
Diese Entscheidung kann auch eine erneute Überprüfung des beruflichen Leistungsvermögens sein, wenn die angestrebte Nebentätigkeit nicht mit den dokumentierten gesundheitlichen Einschränkungen harmoniert!
Dessen muss sich eben jeder auch bewusst sein. Im Rentenbescheid steht ganz klar drin das jede Beschäftigung (auch wenn man dabei nichts verdient) der DRV zu melden ist.
Könnte also bitter für diejenigen werden, die man zum Arbeiten auffordert.
Verwundertam 16.07.2019 | 12:18
Zitat von Holly anzeigenausblenden
Dessen muss sich eben jeder auch bewusst sein. Im Rentenbescheid steht ganz klar drin das jede Beschäftigung (auch wenn man dabei nichts verdient) der DRV zu melden ist.
Könnte also bitter für diejenigen werden, die man zum Arbeiten auffordert.
Welchen Bezieher einer vollen EM-Rente fordert man denn zum Arbeiten auf?
Schorscham 16.07.2019 | 12:27
Zitat von Verwundert anzeigenausblenden
Laut BGH-Entscheidung dürfen z.B. Sozialämter verlangen, dass auch Bezieher einer vollen EM-Rente im Rahmen ihres Restleistungsvermögens (bis max. unter 3 Stunden täglich) arbeiten gehen, da volle Erwerbsminderung nicht unbedingt gleichbedeutend mit Erwerbsunfähigkeit ist. Das gilt natürlich nicht, wenn der Betroffene glaubhaft machen kann, dass ihm keinerlei Erwerbsarbeit zugemutet werden kann. MfG
Obristam 16.07.2019 | 13:14
"Laut BGH-Entscheidung dürfen z.B. Sozialämter verlangen, dass auch Bezieher einer vollen EM-Rente im Rahmen ihres Restleistungsvermögens (bis max. unter 3 Stunden täglich) arbeiten gehen, da volle Erwerbsminderung nicht unbedingt gleichbedeutend mit Erwerbsunfähigkeit ist." @Schorsch, haben Sie das Aktenzeichen, etc.,dieser Entscheidung? Gruß, Hacken klapp. :-)
Hollyam 16.07.2019 | 13:23
Zitat von Verwundert anzeigenausblenden
Diese Entscheidung kann auch eine erneute Überprüfung des beruflichen Leistungsvermögens sein, wenn die angestrebte Nebentätigkeit nicht mit den dokumentierten gesundheitlichen Einschränkungen harmoniert!
Dessen muss sich eben jeder auch bewusst sein. Im Rentenbescheid steht ganz klar drin das jede Beschäftigung (auch wenn man dabei nichts verdient) der DRV zu melden ist.
Könnte also bitter für diejenigen werden, die man zum Arbeiten auffordert.
Welchen Bezieher einer vollen EM-Rente fordert man denn zum Arbeiten auf?
Schorsch hat es schon beantwortet. Der BGH hat 2016 derartig geurteilt. Dort war eine EM-Rentnerin auf Kindesuntehalt verklagt worden und hatte dies mit Hinweis auf ihre EMR verneint. Das Gericht stellte heraus, daß Erwerbsminderung nicht gleichbedeutend mit völliger Erwerbsunfähigkeit sei und die Beklagte ja bis zu 3 Stunden arbeiten könne. Eine solche Beschäftigung wäre der RV ja zu melden. Generelle Rentenüberprüfung wäre somit auch im Bereich des möglichen.
Verwundertam 16.07.2019 | 14:24
"Laut BGH-Entscheidung dürfen z.B. Sozialämter verlangen, dass auch Bezieher einer vollen EM-Rente im Rahmen ihres Restleistungsvermögens (bis max. unter 3 Stunden täglich) arbeiten gehen, da volle Erwerbsminderung nicht unbedingt gleichbedeutend mit Erwerbsunfähigkeit ist." @Schorsch, haben Sie das Aktenzeichen, etc.,dieser Entscheidung? Gruß, Hacken klapp. :-)
Beschluss des BGH vom 9.11.16,XI ZB 227/15
Dann aber bitte auch das ganze Urteil, inkl. Begründung lesen. Da ging es dabei unter anderem um die Tatsache das nicht klar gemacht wurde warum, weshalb, wieso.... Aber einfach mal lesen, dann versteht man es auch. Hat aber ja hier nix zu suchen.
Schorscham 16.07.2019 | 15:00
Zitat von Verwundert anzeigenausblenden
Eben, die Klägerin konnte nicht glaubhaft machen, dass sie außerstande war stundenweise zu arbeiten und deshalb durften sowohl das Sozialamt als auch die Richter vermuten, dass eine begrenzte Erwerbsfähigkeit vorlag und dass es der Klägerin durchaus zugemutet werden konnte, im Rahmen ihres Restleistungsvermögens arbeiten zu gehen. Zahlreiche Bezieher einer vollen EM-Rente gehen mit der größten Selbstverständlichkeit im Rahmen der zulässigen Zeitgrenzen arbeiten und deshalb ist es völlig normal, dass dieser Personenkreis im Bedürftigkeitsfall zumindest teilweise selbst für seinen Lebensunterhalt sorgt bevor er ungekürzte Grusi-Leistungen erhält. Und ich bin auch davon überzeugt, dass schon mehrere Sozialämter bereits Leistungen verweigert haben, weil sie die selben Ansichten vertreten wie das Sozialamt und die BGH-Richter im vorliegenden Fall. Wer tatsächlich außerstande sein sollte irgendetwas zu arbeiten, kann das normalerweise leicht nachweisen. Im Zweifelsfall durch ein sozialmedizinisches Gutachten. MfG
Hollyam 16.07.2019 | 16:22
Zitat von Verwundert anzeigenausblenden
Beschluss des BGH vom 9.11.16,XI ZB 227/15
Dann aber bitte auch das ganze Urteil, inkl. Begründung lesen. Da ging es dabei unter anderem um die Tatsache das nicht klar gemacht wurde warum, weshalb, wieso.... Aber einfach mal lesen, dann versteht man es auch. Hat aber ja hier nix zu suchen.
Wichtig für EM-Rentner ist, dass das Gericht zu solch einem Urteil gekommen ist und eine Erwerbsminderung nicht automatisch völlige Erwerbsunfähigkeit bedeutet und eine solche nur besteht, wenn durch Krankheit/Behinderung explizit nachgewiesen wird, dass keinerlei Tätigkeiten möglich sind. Das die Beklagte dies nicht gemacht hat ändert nichts am Inhalt des Urteils. Erwerbsminderungsrentner, so sie nichts gegenteiliges beweisen=nicht gänzlich leistungsfähig.
Hollyam 16.07.2019 | 16:32
Leistungsunfähig muss es natürlich heißen. Man kann Behörden gegenüber nun nicht mehr allein durch den Status"erwerbsgemindert'begründen, das man nicht mehr arbeiten kann.
Grokoam 16.07.2019 | 16:34
Zitat von Schorsch anzeigenausblenden
Da ging es dabei unter anderem um die Tatsache das nicht klar gemacht wurde warum, weshalb, wieso....
Eben, die Klägerin konnte nicht glaubhaft machen, dass sie außerstande war stundenweise zu arbeiten und deshalb durften sowohl das Sozialamt als auch die Richter vermuten, dass eine begrenzte Erwerbsfähigkeit vorlag und dass es der Klägerin durchaus zugemutet werden konnte, im Rahmen ihres Restleistungsvermögens arbeiten zu gehen. Zahlreiche Bezieher einer vollen EM-Rente gehen mit der größten Selbstverständlichkeit im Rahmen der zulässigen Zeitgrenzen arbeiten und deshalb ist es völlig normal, dass dieser Personenkreis im Bedürftigkeitsfall zumindest teilweise selbst für seinen Lebensunterhalt sorgt bevor er ungekürzte Grusi-Leistungen erhält. Und ich bin auch davon überzeugt, dass schon mehrere Sozialämter bereits Leistungen verweigert haben, weil sie die selben Ansichten vertreten wie das Sozialamt und die BGH-Richter im vorliegenden Fall. Wer tatsächlich außerstande sein sollte irgendetwas zu arbeiten, kann das normalerweise leicht nachweisen. Im Zweifelsfall durch ein sozialmedizinisches Gutachten. MfG
Das hat aber mit der Erwerbsminderungsrente nichts aber auch gar nichts zu tun! Hier geht es um andere Sozialleistungen.
Kaiseram 16.07.2019 | 20:07
Das hat aber mit der Erwerbsminderungsrente nichts aber auch gar nichts zu tun! Hier geht es um andere Sozialleistungen.
Es ging um die Frage, ob und von wem Bezieher einer vollen EM-Rente zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgefordert werden können. MfG
Gut erkannt und das ist kein rentenrechtliches Problem.
Kein Kaiseram 16.07.2019 | 20:47
Zitat von Kaiser anzeigenausblenden
Es ging um die Frage, ob und von wem Bezieher einer vollen EM-Rente zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgefordert werden können. MfG
Gut erkannt und das ist kein rentenrechtliches Problem.
Es könnte aber eins werden. Vielleicht lesen wir hier demnächst folgendes:Ich bin EM-Rentner und beziehe Grundsicherung. Ich habe für knapp 3 Stunden am Tag eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen und dies der RV gemeldet. Diese hat daraufhin eine erneute Begutachtung in Auftrag gegeben/oder/diese gewährt nur noch teilweise EMR. Ich wollte das alles gar nicht, aber das Sozialamt hat auf die Aufnahme dieser Tätigkeit beharrt. Meine Versuche nachzuweisen, dass keinerlei Tätigkeit auf Grund Krankheit/Behinderung möglich ist, wurden vom Sozialamt und dessen Amtsarzt völlig übergangen.
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