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Experten-Antwort

Darf man wahrend Lta- Antrag/Entscheidung Teilzeitjob annehmen?

von sonjaa25.10.2011 | 10:15
1720 Ansichten
3 Antworten

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Guten Tag. Ich habe einen Antrag auf Lta gestellt. Keine Ahnung ob dieser genehmigt wird. Rehabericht ist nicht eindeutig. Bin in Übergangsgeld da auf Reha. Nach Reha wirder Krankengeld da Au. Darf ich mich nun während Lta -Bearbeitung vom Arzt gesundschreiben lassen um einen leichten Teilzeitjob anzunehmen? Möchte diesen solange ausüben bis eine lta Entscheidublng gefallen ist. Hätte so einenAnhaltspunkt inwiefern ich noch arbeitsfähig bin. Also ein Art realistischer Test. Wie hoch wird dann mein Übergangsgeld während der lta sein? Vom kurzen Teilzeitjob vor lta antritt? Oder wie Übergangsgeld beim lta antrag während reha. Es geht hier ja wohl um einen Zeitraum von ca.2 Monaten bis die lta beginnt. Dankeschön Sonja 41; 25jahre sozialversichert

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Eine Arbeit dürfen Sie aufnehmen. Bezüglich Übergangsgeld möchte ich auf das Rundschreiben der Rentenversicherungsträger verweisen:

http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/05_fachmitteilungen_rundschreiben/gem_rs_rentenversichtraeger_ue_geld_pdf.html?nn=37110

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2 Antworten

Nixam 25.10.2011 | 10:36
Selbstverständlich dürfen Sie eine Arbeit aufnehmen. Es gibt da auch keine Fallstricke. Viele Grüße Nix
???am 25.10.2011 | 11:17
Hm, so ganz wie User "Nix" sehe ich das nicht. Das Übergangsgeld während der LTA wird in 2 Schritten berechnet. Einmal nach dem Tariflohn in der zuletzt dauerhaft ausgeübten Tätigkeit (auch Reha-Beruf genannt). Hier wird es sich sicher um die Arbeit handeln, die Sie bisher hatten. Zum anderen wird jedoch noch eine Berechnung nach dem Echt-Lohn durchgeführt. Maßgebend ist hier immer die tatsächlich letzte Berufstätigkeit vor Beginn der LTA, wenn sie mindestens einen Lohnabrechnungszeitraum (= 4 Wochen) andauerte. Bei einer 2monatigen Beschäftigung wäre hier also der Lohn aus Ihrer Teilzeit-Tätigkeit maßgebend. Beide errechneten Werte werden verglichen und das höhere ausgezahlt. Problematisch ist das dann, wenn Sie bisher übertariflich bezahlt wurden. Ihr ÜG errechnet sich dann nämlich maximal aus dem niedrigeren Tariflohn.
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