Hallo Arthur,
„KSC“ und „W°lfgang“ haben Ihre Frage bereits zutreffend beantwortet. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nur vor, wenn das daraus erzielte Entgelt absehbar unter der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro/Monat bzw. 5400 Euro/Jahr liegt. Lediglich ein kurzfristiges, unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist als unschädlich für den Minijob anzusehen. Bei Weihnachts- und Urlaubsgeld handelt es sich jedoch um vorhersehbare Zahlungen des Arbeitgebers, die bei der Feststellung der Geringfügigkeit entsprechend zu berücksichtigen sind.