Hallo Frau Falter,
der zuständige Rentenversicherungsträger ist gesetzlich verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Vorliegen des vollständigen Antrags zu entscheiden. Sofern ein Gutachten eingeholt werden muss, innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens.
Die Bearbeitungszeiten sind jedoch oftmals auch kürzer, das ist immer vom Einzelfall abhängig.