Hallo Carmen,
sofern der Rentenversicherungsträger eine erneute Reha vorschlägt und Sie diese nicht nutzen möchten, sollten Sie umfassend begründen, warum Ihnen dies nicht möglich ist. Sollte die Begründung nicht stichhaltig sein, könnten Ihnen Nachteile entstehen, sofern Sie das Reha-Angebot ausschlagen.
Freundliche Grüße
Hallo Carmen,
im Rahmen einer Reha-Antragstellung gibt es den § 14 SGB IX. Dort im Absatz 5 ist für Reha-Anträge geregelt, dass Gutachter das Gutachten innerhalb von 14 Tagen zur Verfügung stellen müssen.
Freundliche Grüße
Danke Ihnen. Gibt es hierfür auch eine gesetzliche Grundlage in der das so geschrieben steht?
Die DRV muss ja Vorgaben für eine Begutachtung haben.
MfG Carmen
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