Guten Morgen Karin,
Ich wünsche Ihnen ebenfalls ein gesundes, neues Jahr 2021.
Der Anspruch auf Witwenrente besteht unabhängig davon, ob sie dauerhaft getrennt leben, weiter, solange zum Zeitpunkt des Todes eine gültige Ehe/Eingetragene Lebenspartnerschaft besteht. Eine gültige Ehe/Eingetragene Lebenspartnerschaft besteht, wenn sie nach den maßgebenden deutschen beziehungsweise ausländischen Vorschriften ordnungsgemäß geschlossen wurde und im Zeitpunkt des Todes des/der Versicherten nicht geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben war.
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