Hallo Dirk H.,
die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung sind erfüllt, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können. Der Rentenversicherungsträger prüft dies anhand ärztlicher Unterlagen und ggf. einer ärztlichen Begutachtung. Hierbei wird dann der Leistungsfall, dass heißt der Eintritt der Erwerbsminderung festgestellt. Dies ist somit der Zeitpunkt, zu dem aus medizinischer Sicht die Erwerbsminderung eingetreten ist.
Entsprechend Ihren Schilderungen wurde ein Leistungsfall am 08.03.2022 festgestellt.
Dem ärztlichen Dienst der Deutschen Rentenversicherung müssen insoweit entsprechende Befunde vorgelegen haben, wonach ab diesem Zeitpunkt ein eingeschränktes Leistungsvermögen vorlag. Ob hier eine entsprechende Diagnosestellung, der Beginn eine Arbeitsunfähigkeit oder andere medizinische Tatsachen zu dieser Entscheidung geführt haben, kann hier nicht beurteilt werden.
Nachdem Ihre Lebenspartnerin in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (hier 08.03.2022) nicht mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat, konnte eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht gewährt werden. Es erfolgte daher eine Ablehnung der Rente aufgrund der fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Ob Ihre Lebensgefährtin in 2023 und 2024 Pflichtbeiträge gezahlt hat, spielt insoweit keine Rolle.
Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit gegen den ablehnenden Rentenbescheid fristgerecht Widerspruch einzulegen und über Ihren Rechtsbeistand Akteneinsicht zu beantragen. Anschließend wäre in der Widerspruchsbegründung darzulegen, weshalb aus Sicht Ihrer Lebenspartnerin ein Leistungsfall erst später eingetreten ist.