Ihre Frage lässt sich so pauschal leider nicht beantworten. Stellt der Rentenversicherungsträger aber einen nahtlosen „Anspruch“ auf volle Erwerbsminderung fest (auch während der Zeit, in dem Sie sich dem Arbeitsmarkt zur „Verfügung“ gestellt haben), werden die bisherigen „Anspruchszeiträume“ zusammengerechnet.